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EnergieStG - Energiesteuergesetz

Vollzitat: Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Im Energiesteuergesetz ist die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen festgelegt. Dazu gehören fossile wie regenerative Energiearten. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer, die deutschlandweit einheitlich erhoben wird. Die Steuerhöhe hängt von der Beschaffenheit und der Verwendung der Energie ab.

Das Gesetz regelt außerdem unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung, Entlastung oder Ermäßigung der Energiesteuer erfolgen kann.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Regelung ist jeder betroffen, der Energie erzeugt, verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet.

Wer ist zuständig?

Die Zollverwaltung ist für die Erhebung der Energiesteuer zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 27. März 2024

(Inkrafttreten am 01.03.2024)

Die Änderungen betreffen die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft.

Bekanntmachungen vom 30. November 2023

Nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes wurde bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a
Absatz 6 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft. Nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes wurde bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft.

Bekanntmachung vom 06. September 2023

Nach § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes wurde bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 30. September 2023 ausläuft.

Änderung vom 19. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 01.01.2023)

Die Änderungen betreffen die Vorgaben für Steuerentlastungen im Antragsjahr 2023.

Änderung vom 24. Mai 2022

(Inkrafttreten am 01.06.2022)

Mit diesem Gesetz wird für einen Zeitraum von 3 Monaten eine Reduzierung der Energiesteuer umgesetzt.

Bekanntmachung vom 22. Dezember 2021

Die Bundesregierung hat die nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 22. Dezember 2021 getroffen. Die Steuerentlastungen nach § 55 EnergieStG können für das Antragsjahr 2022 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität.

Änderung vom 30. März 2021

(Inkrafttreten am 13.02.2023, Teile ab 01.07.2021)
  • Es wurden Anpassungen zur Harmonisierung mit dem Europarecht vorgenommen.
  • Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Bereiche Entstehung, Anmeldung und Fälligkeiten der Steuer sowie Steuerentlastungen für ausländische Streitkräfte

Bekanntmachung vom 02. Dezember 2020

Die Bundesregierung hat die nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung getroffen, dass die Steuerentlastungen nach § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2021 gewährt werden können. Hierbei handelt es sich um die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 204 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Bekanntmachung vom 18. Dezember 2019

Die Bundesregierung hat die nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung getroffen, dass die Steuerentlastungen nach § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2020 gewährt werden können. Hierbei handelt es sich um die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität.

Änderung vom 22. Juni 2019

(Inkrafttreten von Artikel 2, ohne Artikel 2 Nummer 8, am 01.07.2019. Inkrafttreten von Artikel 2 Nummer 8 mit Wirkung vom 21. August 2018, Art. 3 ab 01.04.2011)

Die aktuelle Änderungen betreffen unter anderem Regelungen zur Steuerentstehung und der Steuererlassung bzw. -erstattung.

Bekanntmachung vom 03. Juli 2018

Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2018 in Kraft.

Änderung vom 26. Juni 2018

(Inkrafttreten am 15.09.2018)

Die aktuellen Änderungen betreffen Anpassungen von Positionen in §1, §2, §4, §7, §27 und §52.

Bekanntmachung vom 09. Januar 2017

Art. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Art. 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft.

Änderung vom 27. August 2017

(Inkrafttreten am 01.01.2018 - Art. 1; Art. 2 wird gesondert bekannt gegeben)

Die aktuellen Änderungen betreffen unter anderem die Steuerbefreiung bei Eigenverbrauch, die Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse sowie Änderungen der Steuerentlastung für die Stromerzeugung.