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ZuV 2020 - Zuteilungsverordnung 2020
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Zuteilungsverordnung 2020 konkretisiert bestimmte Anforderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie gilt nur innerhalb des Anwendungsbereichs des TEHG.
Die Verordnung enthält u. a.:
- Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen
- Bestimmungen zur kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen an neue Marktteilnehmer
- Voraussetzungen zur Befreiung von Kleinemittenten
Für wen gilt die Regelung?
Die ZuV 2020 richtet sich an Betreiber von Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen. Die entsprechenden Anlagenarten sind im Anhang 1 des TEHG aufgeführt.
Wer ist zuständig?
Zuständige nationale Stelle für den Emissionshandel ist die im Umweltbundesamt eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 13. Juli 2017
Die Zuteilungsverordnung wurde um die Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen ergänzt.
Hinweise
Laut § 9 Abs. 2 TEHG kann mit Inkrafttreten der ZuV 2020 auch die Frist bekannt gegeben werden, innerhalb welcher die Zuteilungsanträge zu stellen sind. Die Bekanntmachung sollte in den nächsten Wochen erfolgen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.