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KWKG 2020 - Kraftwärmekopplungsgesetz 2020
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh KWK-Strom in 2020 und 120 TWh KWK-Strom in 2025 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.
Das Gesetz regelt dabei die Abnahme und die Zahlungen von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Für wen gilt die Regelung?
- Betreiber von KWK-Anlagen
- Strom-Netzbetreiber
Wer ist zuständig?
- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- der Zulassung,
- der Höhe des Zuschlags und der Dauer der Zahlung
- und des Nachweises des eingespeisten KWK-Stroms
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 20. Dezember 2022
Die Änderungen beziehen sich auf folgende Themen:
- Anpassungen im Bereich der Zuschlagsberechtigung von innovativen KWK-Systemen
- Anpassungen zur Vorbereitung der Nutzung von Wasserstoff
- Anpassungen bzgl. der Dauer der Zuschlagszahlung
- Anpassungen bzgl. des Wegfallens der EEG-Umlage
- Anpassungen im Bereich der Antragsstellung für KWK-Anlagen, Wärmenetze sowie Wärmespeichern
- Einführung neuer Begrenzungen zur Zuschlagszahlung
Die Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) bringt zudem folgende Änderungen im KWKG:
- Für Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen gelten nun Bedingungen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
- Die Regelungen zur KWKG-Umlage fallen weg, die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber wird nun durch das Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) geregelt.
Änderungen vom 20. Juli 2022
Es handelt sich u.a. um Änderungen im Rahmen der Harmonisierung mit Änderungen im EEG. Eine Änderung betrifft beispielsweise die Anschluss- und Abnahmepflicht.
Änderungen vom 08. Juli 2022
Die Paragraphen zum Kohleersatzbonus und entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden angepasst.
Änderungen vom 10. August 2021
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 88 das Kraftwärmekopplungsgesetz an.
Änderung vom 16. Juli 2021
Es sind folgende Änderungen enthalten:
- Anpassungen für die Anschluss- und Abnahmepflichten von Netzbetreibern (sowohl für Strom- als auch für Wärmeabnahme)
- Anpassungen für die Voraussetzungen zum Bonus innovativer KWK-Systeme in Bezug auf Wärmenetze
- Erweiterungen zur Bindungswirkung des Vorbescheids der Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
- Anpassungen für den Aus- & Neubau von Wärmenetzen bzgl. Zuschlag und Zulassung
- Umfassendere Anpassungen bzgl. der Clearingstelle zur Vermeidung & Beilegung von Streitigkeiten
- Aktualisierung von Übergangsbestimmungen
Änderung vom 21. Dezember 2020
Die EEG Novelle passt in Art. 17 das Kraftwärmekopplungsgesetz an, dessen Abkürzung künftig KWKG 2020 lautet. Die umfangreichen Änderungen am KWKG betreffen:
- Anpassungen einiger Schwellen für die Ausschreibungen, Berechtigungen und Höhen der Zuschläge.
- Anpassungen im Bereich von innovativen KWK-Systemen und KWK-Systemen, die den Bonus für elektrische Wärmeerzeuger in Anspruch nehmen können.
- Beim Kohleersatzbonus wurden klarere Abgrenzungen sowie Änderungen der Boni formuliert.
- Der Südbonus wurde gestrichen.
- Im Bereich Wärmenetze und Wärmespeicher finden nun Differenzierungen nach dem Datum der Inbetriebnahme statt.
- Anpassungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage inkl. Begrenzung bei der Herstellung von grünem Wasserstoff.
Änderung vom 08. August 2020
Es gab umfangreiche Änderungen am KWKG. Einige wesentliche Änderungen betreffen die Berechtigung, Höhe und Dauer der Zuschläge neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen. So wurden Angaben eingefügt zu:
- Bonus für innovative erneuerbare Wärme
- Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
- Kohleersatzbonus
- Südbonus
- Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 266 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 20. November 2019
Die Änderung hebt die in §35 aufgeführten Absätze 17 und 18 auf, die die Wirksamkeit einiger Bestimmungen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission eingeschränkt hat.
Änderung vom 13. Mai 2019
Geringfügige Änderungen im Rahmen der Harmonisierung mit Änderungen im EEG und EnWG.
Änderung vom 17. Dezember 2018
Einige wesentlichen Änderungen betreffen:
- Begriffsbestimmungen, z. B. Dampfnetze, Dampfsammelschienen, Dampfentspannungseinrichtungen, Endkundenanlagen
- Zuschlagszahlungen für KWK-Strom. Änderung insbesondere der Paragraphen 5, 6 bis 8 (neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen) sowie des §13 (bestehende KWK-Anlagen) die v. a. nachfolgendes regeln: Anspruch auf Zuschlagzahlung, Zuschlagberechtigte, Höhe und Dauer des Zuschlags
- Anwendung der §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des EEG im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage, die die Messung und Schätzung zur Abgrenzung von Drittmengen behandeln
- Übergangsbestimmungen
Änderung vom 17. Juli 2017
Es gibt insbesondere Änderungen bzgl. der Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Zuschlagszahlen für KWK-Anlagen, sowie zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme.
Änderungen vom 22.12.2016
Einige der wesentlichen Änderungen betreffen:
- Ausschreibungsbedingungen
- Begrenzung der KWK-Umlage
- Bedingungen für die Höhe des KWK-Zuschlags
- Festlegung der KWK-Umlage für 2017 auf 0,438 ct/kWh
Änderungen vom 13.10.2016
Änderung vom 29.08.2016
Änderung vom 18. Juli 2016
Die §§ 32 und 33 Abs. 3 Nr. 1 des KWKG werden zum 01.10.2021 aufgehoben. Dies geht aus Art. 4 Abs. 74 (BGBl S. 1673) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.
Änderung vom 21. Dezember 2015
- Die Förderung für Wärmespeicher und KWK-Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, wurde verändert.
- Unter anderem wurde eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt, um die Flexibilität der KWK besser nutzen zu können.
- Die Förderung wurde auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr verdoppelt und bis 2022 verlängert.
- Die Förderdauer für Kleinanlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung von unter 50 kW wurde auf 60 000 Stunden erhöht.
- Neue KWK-Anlagen mit Kohle als Brennstoff werden nicht mehr gefördert.
Änderung vom 21. Juli 2014
Änderung vom 07. August 2013
Änderung vom 12. Juli 2012
Einige der wesentlichen Änderungen sind:
- Ausweitung der Förderung auf Kältenetze
- Ausweitung der Förderung auf Wärme- und Kältespeicher
- Zulassung von standardisierten kleinen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW in Form einer Allgemeinverfügung
- Anhebung der Fördersätze um 0,3 Ct/kWh
Änderung vom 28. Juli 2011
Änderung vom 26. Juli 2011
Änderung vom 21. August 2009
Weiterführende Informationen
Links
- Clearingstelle EEG: KWKG 2023 (Arbeitsausgabe der Clearingstelle EEG|KWKG)
- Clearingstelle EEG: KWKG 2020 (Arbeitsausgabe der Clearingstelle EEG|KWKG)