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ZustWiG - Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vollzitat: Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005, zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005, zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Der erste Teil dieses Gesetzes regelt die Zuständigkeit der Regulierungskammer.
Der zweite Teil regelt die Zuständigkeit wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
- Art. 10 Energiewirtschaftsgesetz
- Art. 11 Fernwärme
- Art. 12 Lastverteilung Strom und Gas
- Art. 13 Energieeinsparungsgesetz
- Art. 14 Bank- und Börsenwesen
- Art. 15 Versicherungsaufsicht, Verordnungsermächtigung
- Art. 16 Beschusswesen
- Art. 17 Mess- und Eichwesen
- Art. 18 Markscheidewesen
- Art. 19 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
- Art. 19a Billigkeitsleistungen
Für wen gilt die Regelung?
Das Gesetz gilt für Bayerische Behörden.
Wer ist zuständig?
Die in den jeweiligen Vorschriften genannten Behörden.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Dezember 2024
(Inkrafttreten am 01. Januar 2025)
Das Zweites Modernisierungsgesetz Bayern ändert in § 8 das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Nach Art. 19b wird der Teil 3 "Vergaberechtliche Vorschriften" mit dem Artikel 20 Unterschwellenvergabe eingefügt.
Das Zweites Modernisierungsgesetz Bayern ändert in § 8 das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Nach Art. 19b wird der Teil 3 "Vergaberechtliche Vorschriften" mit dem Artikel 20 Unterschwellenvergabe eingefügt.