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AVEn - Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 729) geändert worden ist
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die bayerische Verordnung konkretisiert folgende Bundesgesetze

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
    • § 1 Solaranlagen
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    • § 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
    • § 3 Sachverständige
    • § 4 Verwendbarkeitsnachweise
    • § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung
    • § 6 Registrier- und Kontrollstellen
    • § 7 Befreiungen

Für wen gilt die Regelung?

Der 1. Teil der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) gilt bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für neue Solar-Freiflächenanlagen. Teil 2 der Verordnung (Gebäudeenergiegesetz) gilt für Sachverständige und bei der Errichtung von Neubauten.

Wer ist zuständig?

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung der Energieeinsparverordnung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 13. Dezember 2022

(Inkrafttreten 01. Januar 2023)

In § 1 Satz 1 AVEn wird jeweils die Angabe „EEG 2021“ durch die Angabe „EEG 2023“ ersetzt.

Änderung vom 13. April 2021

(Inkrafttreten 01. Mai 2021)

Mit diesen Änderungen wurden u.a. Angaben zur Erfüllungserklärung ergänzt. Im 2. Teil erfolgte eine Anpassung an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Änderung vom 11. Februar 2021

(Inkrafttreten ab 27. Februar 2021)

In § 1 Satz 1 AVEn (Solaranlagen) wird der Bezug auf das EEG 2021 hergestellt und die Angabe "EEG 2017" gestrichen.

Änderung vom 23. Dezember 2020

(Inkrafttreten ab 01. Februar 2021)

Die Änderungen betreffen den Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude (zu § 16 Abs. 1 EnEV) . Die Bezüge wurden entsprechend der Reform der Bayerischen Bauordnung angepasst.

Änderung vom 26. Mai 2020

(Inkrafttreten ab 01.07.2020)

Die Gebote für neue Freiflächenanlagen wurde von 70 auf 200 pro Kalenderjahr erweitert.