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Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 1–20 )
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU )
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Es werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Die Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Für wen gilt die Regelung?

Für Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen, damit handeln oder sie sonst wie abgeben sowie für Behörden, die entsprechende Überwachungs- oder Mitwirkungsaufgaben haben.

Wer ist zuständig?

Auf nationaler Ebene ist das Bundesinnenministerium zuständig.

Hinweise

Die Verordnung trat am 31. Juli 2019 in Kraft und gilt ab 1. Februar 2021. Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 98/2013, die mit Wirkung vom 1. Februar 2021 aufgehoben wird.

Weiterführende Informationen

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