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Biozide: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 für ein Verfahren zur Änderung von Anhang I der Biozidverordnung

Vollzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014
zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 1. Februar 2014, S. 3–5)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Verfahren werden festgelegt, nach denen der Anhang I der Biozidverordnung auf Antrag geändert werden kann, um

  • Wirkstoffe in die Kategorien 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 dieses Anhangs I gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Biozidverordnung aufzunehmen oder
  • die betreffenden Einschränkungen in diesen Kategorien zu ändern.
In diesem Anhang I sind Stoffe gelistet, die für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren in Frage kommen.
Bei Stoffen in den Kategorien 1-5 besteht in Fachkreisen in der Regel ein fundierter Konsens darüber, dass der Stoff keinen Anlass zur Besorgnis gibt.
Für Stoffe der Kategorie 6 sind die in der Biozidverordnung aufgeführten Daten für eine Risikobewertung zu liefern.

Für wen gilt die Regelung?

Für Antragsteller und die zuständigen Behörden.

Wer ist zuständig?

Im Fall einer Unionszulassung eines Biozidproduktes ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zuständig im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission.

Im Falle einer nationalen Zulassung ist die nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. - bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten - die nationale Behörde des sogenannten "Referenzmitgliedstaates" zuständig.

In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).