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Biozide: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 für ein Verfahren zur Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Biozidverordnung
zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, (Abl. Nr. L Nr. 125 vom 7. Mai 2013, S. 4-6), geändert mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 der Kommission vom 11. Oktober 2016 (ABl. L 275 vom 12. Oktober 2016)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Ein Verfahren wird festgelegt, das anzuwenden ist, wenn eine Zulassung für ein Produkt (das „gleiche Produkt“) beantragt wird, das mit einem anderen zugelassenen Biozidprodukt (das „betreffende Referenzprodukt“) oder einer anderen zugelassenen Produktfamilie identisch ist.
Für wen gilt die Regelung?
Für Antragsteller, die ein "gleiches" Biozidprodukt zugelassen haben möchen und für die zuständigen Behörden.
Wer ist zuständig?
Im Fall einer Unionszulassung eines Biozidproduktes ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zuständig.
Im Falle einer nationalen Zulassung ist die nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zuständig.
In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).