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Biozide: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Biozid-Verordnung
Vollzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1–123)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben beim Inverkehrbringen von Bioziden.
Für wen gilt die Regelung?
Für Hersteller und Importeure von Biozid-Wirkstoffen sowie für Formulierer von Biozidprodukten.
Wer ist zuständig?
In Bayern die Gewerbeaufsicht.