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Chemikalien: Verordnung (EU) Nr. 440/2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der CLP-Verordnung (GHS)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 126 vom 22. Mai 2010, S. 1–5)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung setzt die Gebühren fest, die an die Europäische Chemikalienagentur zu zahlen sind für:

  • Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  • Das Einreichen eines Vorschlages zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Für kleine und mittelere Unternehmen (KMU) werden ermässigte Gebühren festgesetzt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller, Importeure, Alleinvertreter und nachgeschaltete Anwender chemischer Stoffe in der EU.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, Finnland.