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Pflanzenschutzmittel: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. August 2022 (L227/2, Anhang II)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der Verordnung wird das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln EU-weit harmonisiert. Ferner werden einheitliche Kriterien für Genehmigungen und Zulassungen aufgestellt und die Verfahren festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Für Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen wollen sowie für Behörden, die an den Genehmigungs- und Zulassungsverfahren beteiligt sind.

Wer ist zuständig?

Mit der Genehmigung bzw. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen befasste Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 31. August 2022

(Inkrafttreten am 21. September 2022 )

Anhang II wird hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, geändert.

Berichtigung vom 18. Februar 2020

Die Berichtigung beziehen sich auf
  • Seite 42, Anhang II, Nummer 3.6.5. Absatz 1,
  • Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.2. Absatz 1,
  • Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.3. Absatz 1 und
  • Seite 45, Anhang II, Nummer 4 Absatz 1 letzter Gedankenstrich.

Änderung vom 20. Juni 2019

(Inkrafttreten am 26. September 2019, gültig ab 27. März 2021)

Folgende Teile der Verordnung werden neu gefasst:
  • Artikel 7 (Antrag): Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 3
  • Artikel 10 (Zugang zur Kurzfassung des Dossiers)
  • Artikel 15 (Antrag auf Erneuerung): Absatz 1
  • Artikel 16 (Zugang zu den Informationen für die Erneuerung)
  • Artikel 63 (Vertraulichkeit): Absätze 1, 2 und 3
  • Änderung vom 5. Juni 2019

    (Inkrafttreten am 15. Juli 2019, gültig ab 15. Juli 2019)

    Pflanzen-Biostimulanzien werden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Artikel 2 Abs. 1 b wird entsprechend geändert. In Artikel 3 wird eine Begriffbestimmung "Pflanzen-Biostimulans" eingefügt.

    Änderung vom 19. April 2018

    (Inkrafttreten am 10. Mai 2018, gültig ab 20. Oktober 2018)

    Anhang II wird geändert:
    In Nr. 3.6.5 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben kann.
    In Nr. 3.8.2 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben kann

    Änderung vom 7. August 2017

    (Inkrafttreten am 28. August 2017)

    Anhang II Nr. 5 wird an den wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand angepasst. Die bestehenden Kriterien unter Nr. 5 werden präzisiert.

    Änderungen vom 15. März 2017

    Artikel 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedsstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung." Die Absätze 2 und 3 von Artikel 68 werden gestrichen. Außerdem wird Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n gestrichen. Konsolidierte Fassungen
    Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.