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Chemikalien: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen.
Die Produktion der in der Verordnung geregelten Stoffe (siehe Anhang) ist verboten.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe sind verboten.
Die folgenden Ausnahmen endeten am 31. Dezember 2014:
Unter bestimmte Bedingungen durften aufgearbeitete oder recyclierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr gebracht und verwendet werden. Seit dem 01. Januar 2015 dürfen also keine Eingriffe in den Kältemittelkreislauf von Kälteanlagen und Flüssigkeitskühlern, die mit geregelten Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden, um geregelte Kältemittel nachzufüllen.
Die folgenden Ausnahmen enden am 31. Dezember 2019:
Geregelte Stoffe dürfen als Verarbeitungshilfsstoffe nur in Anlagen, die am 1. September 1997 bestanden und unter der Voraussetzung, dass die Emissionen unbedeutend sind, verwendet werden. Höchstmengen an geregelten Stoffen für Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen, sind festgelegt.
Für wen gilt die Regelung?
Die Vorschriften gelten für Hersteller und Importeure, Händler sowie nachgeschaltete Anwender der durch diese Verordnung geregelten Stoffe (vgl. Anhang).
Wer ist zuständig?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung - ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und unterstützt die Europäische Kommission bei der Durchführung der EG-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Ein- und Ausfuhren von Stoffen oder Produkten, die der europäischen Verordnung unterliegen, werden von der Kommission über ein elektronisches Lizenzvergabesystem geregelt.
Die europäische Verordnung wird durch die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) ergänzt.
In Bayern ist die Gewerbeaufsicht für die Überwachung der Umsetzung der Vorschriften zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 29. März 2017
- Abl. EU L 84 S. 3 vom 30. März 2017 (PDF - 1,14 MB)
Änderung vom 4. November 2013
- ABl. EU L 293 S. 29 vom 5. November 2013 (PDF - 705KB)
Änderung vom 4. November 2013
- ABl. EU L 293 S. 28 vom 5. November 2013 (PDF - 700KB)
Änderung vom 18. August 2010
- Europäisches Amtsblatt: Änderung vom 18. August 2010 (PDF - 760KB)
Hinweise
Aufhebung der Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen hebt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zum 11. März 2024 auf. Die neue Verordnung tritt am 11. März 2024 in Kraft.Es gelten folgende Übergangsvorschriften nach Artikel 31 der Verordnung 2024/590:
- Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 2. März 2025.
- Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
- IZU Recht und Vollzug: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- LfU: Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Sachkundenachweis gem. Chemikalien - Ozonschichtverordnung