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Chemikalien: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) [zur Umsetzung des Global Harmonisierten Systems (GHS)]

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1-1355), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2865, 20. November 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Mit der Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird das internationale "Global Harmonisierte System" (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (CLP) in den Mitgliedsländern der Europäischen Union eingeführt.

Die Einstufungs- bzw. Kennzeichnungselemente nach GHS sind den bisher im europäischen Gefahrstoffrecht nach der Richtlinie 67/548/EWG („Stoffrichtlinie“) vorgeschriebenen inhaltlich weitgehend ähnlich. Das neue System besteht aus insgesamt 27 sogenannten „Gefahrenklassen“ (gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften sowie Gefahren für die Gesundheit und für die Umwelt), unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. An die Stelle der R-Sätze zur Bezeichnung der Gefährlichkeitsmerkmale treten die Gefahrenhinweise H („hazard statement“), während die S-Sätze durch die Sicherheitshinweise P („precautionary statement“) ersetzt werden. Die bisherigen Piktogramme mit schwarzer Zeichnung auf orangem Hintergrund werden durch schwarze Zeichnungen in auf der Spitze stehenden Quadraten mit weißem Hintergrund und rotem Rand ersetzt. Neu sind die „Signalworte“ (Gefahr, Warnung, Achtung).

Da im GHS einige der bisher bereits in der EU relevanten Gefährlichkeitsmerkmale nicht berücksichtigt sind, sieht die Verordnung auch ergänzende spezielle EU-Gefahrenhinweise vor, die eigens mit EUH anstelle von H gekennzeichnet werden wie z.B. EUH059 für die schädigende Wirkung von Stoffen auf die Ozonschicht.

Für wen gilt die Regelung?

Alle Chemikalien unterliegen vor dem Inverkehrbringen generell einer Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Die Verordnung gilt deshalb für alle Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Stoffe oder Gemische in den Verkehr zu bringen.

Existiert für einen Stoff bereits eine harmonisierte Einstufung („Legaleinstufung“) nach den Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der Verordnung, so ist diese verbindlich. Ansonsten besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Selbsteinstufung.

Wer ist zuständig?

Für die Aufsicht über die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Oktober 2024

(Inkrafttreten am 10. Dezember 2024)

Es wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen. Es gelten u.a. neue Einstufungsregeln für komplexe Stoffe sowie Anpassungen zur digitalen Kennzeichnung, Formatierungsregelung für Etiketten, Regeln für Werbung und neue Anforderungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die unverpackt bereitgestellt werden.

Änderung vom 19. Juni 2024

(Inkrafttreten am 20. Oktober 2024)

Die Änderung betrifft den Anhang VI (Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe), Teil 3, Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Änderungen gelten ab dem 01. Mai 2026. Stoffe und Gemische können jedoch ab dem 20. Oktober 2024 nach der geänderten Fassung der Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Änderung vom 19. Oktober 2023

(Inkrafttreten am 25. Januar 2024)

Die Änderung betrifft den Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Berichtigung vom 23. November 2023

Die Berichtigung betrifft die Änderung vom 04. Oktober 2019.

Änderung vom 02. Mai 2023

(Inkrafttreten am 31. Juli 2023, Gültigkeit ab 01. Februar 2025)

Die Änderung betrifft in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 die Einträge zu den Indexnummern 005-007-00-2, 005-008-00-8, 005-011-00-4 und 607-230-00-6.
Die Änderung ist ab dem 01. Februar 2025 gültig. Die Lieferanten dürfen die im Anhang der Änderungsverordnung aufgelisteten Stoffe und Gemische bereits ab dem 31. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung einstufen, verpacken und kennzeichnen.

Änderung vom 25. April 2023

(Inkrafttreten am 31. Juli 2023)

Die Änderung betrifft Anhang VI Teil 1 in den die Anmerkungen X, 11 und 12 eingefügt wurden. Die Anmerkungen dienen dazu eine präzisere Gefahrenkennzeichnung für Gemische zu ermöglichen.

Änderung vom 19. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 20. April 2023)

Die Änderung betrifft die Anhänge I, II, III und VI in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Änderung vom 16. Februar 2022

(Gültig ab 23. November 2022, Inkrafttreten am 23. Mai 2022)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde geändert. Die Revision betrifft vor allem inhaltliche Klarstellungen und kleine Korrekturen. Es wurden keine Änderungen an bestehenden Bestimmungen und Verpflichtungen eingeführt.

Änderung vom 12. August 2021

(Gültig ab 1. Oktober 2021, Inkrafttreten am 15. November 2021)

Der Signalwortcode „Dgr“ in Spalte 7 „Piktogramm, Kodierung der Signalworte“ in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 wird bei bestimmten Einträgen durch den Signalwortcode „Wng“ ersetzt.

Änderung vom 11. März 2021

(Gültig ab 17. Dezember 2022, Inkrafttreten am 17. Juni 2021)

Für bestimmte Stoffe wird eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung neu eingeführt oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen werden aktualisiert oder gestrichen. In Anhang VI wird Tabelle 3 in Teil 3 entsprechend geändert.

Änderung vom 03. Februar 2021

(Inkrafttreten am 10. Mai 2021)

In Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3. werden einige Anmerkungen geändert, um Unsicherheiten bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden.

Änderung vom 31. August 2020

(Inkrafttreten am 14. November 2020)

Der Anhang VIII "Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen" der Verordnung wurde neu gefasst.

Berichtigung vom 25. Februar 2020

Die Berichtigung betrifft das Inkrafttreten und die Anwendung der Änderungsverordnung vom 04. Oktober 2019 (Artikel 3). Sie gilt nun ab dem 1. Oktober 2021, Artikel 2 ab dem 01. Dezember 2019. Stoffe und Gemische können vor dem 1. Oktober 2021 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Änderung vom 4. Oktober 2019

(Inkrafttreten am 9. März 2020, gültig ab 9. September 2021, Art. 2 gilt ab
1. Dezember 2019)

Die Einträge von 19 Stoffen werden geändert, bei 10 davon erhält der Stoff neu einen Eintrag für den ATE (Schätzwert Akute Toxizität). Titandioxid wird als krebserzeugend beim Einatmen eingestuft, wenn es mindestens 1 % Partikel mit einem aerodynamischem Durchmesser von 10 Mikrometer oder weniger enthält.

Änderung vom 29. Oktober 2019

(Inkrafttreten am 30. Januar 2020, gültig ab 01. Januar 2020)

Die mit der Verordnung (EU) 2017/542 eingeführten Vorschriften zur Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung und über die Aufnahme eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) in das Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemisches werden geändert.

Änderung vom 27. März 2019

(Inkrafttreten am 17. April 2019, gültig ab 17. Oktober 2020)

Die geänderten Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften aus der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) werden übernommen. Die Anh. I bis VI der CLP-V werden entsprechend geändert. Dies betrifft u.a.:
  • neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
  • neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“,
  • Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
  • allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte,
  • allgemeine Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolformen von Gemischen,
  • detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für diverse Gefahrenklassen,
  • Gefahren- und Sicherheitshinweise.

Berichtigung vom 27. Juli 2018

Die Berichtigung erfolgte auf Seite 340, Anhang V, Gefahrenpiktogramme, Tabelle 3.1, Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Spalte Kennzeichnung, Unterspalte Piktogramm, Kodierung der Signalworte.

Änderung vom 16. April 2018

(Inkrafttreten am 24. Mai 2018, gültig ab 1. Dezember 2019)
Geändert wird die Tabelle 3 (Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe) im Anhang VI. Die chemischen Bezeichnungen in der Tabelle werden in die Sprachen übersetzt, in denen die Verordnung veröffentlicht wurde.

Änderung vom 4. Mai 2017

Die Änderungen betreffen den Anhang VI:
- Für 13 Stoffe werden die Eintragungen geändert, da im Zusammenhang mit der Registrierung nach REACH neue Erkenntnisse vorliegen.
- 24 Stoffe werden mit den entsprechenden Angaben zur Einstufung neu in Anhang VI aufgenommen.
- Die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden in Anhang VI Teil 3 aufgenommen.
- Es wurden Anpassungen an das Auslaufen der Übergangsvorschriften für die Einstufung nach Stoff-Richtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) vorgenommen.

Änderung vom 22. März 2017

Der CLP-Verordnung wurde ein Anhang VIII hinzugefügt, der das neue harmonisierte Meldungsformat für die Meldung gefährlicher Gemische beinhaltet.

Änderung vom 19.07.2016

Die vorliegende Verordnung paßt die CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt an:
47 harmonisierte Einstufungen werden entweder geändert oder in die Tabellen 3.1 im Anhang VI neu aufgenommen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.03.2018.
Da am 31.05.2015 die Stoffrichtlinie 67/548/EWG außer Kraft getreten ist und am 31.05.2017 die Übergangsfrist zum Abverkauf von Gemischen ausläuft, die vor dem 31.05.2015 gekennzeichnet und verpackt wurden, wird die Tabelle 3.2 (Liste harmonisierter Einstufungen nach der Stoffrichtlinie) mit Wirkung zum 1.06.2017 gestrichen.

Änderung vom 19.05.2016

Die vorliegende Verordnung paßt die CLP-Verordnung an die 5. überarbeitete Fassung des GHS an. Diese Anpassungen betreffen u. a. ein neues Alternativ-Verfahren zur Einstufung oxidierender Feststoffe sowie Vorschriften zu Einstufung in die Gefahrenklassen hautätzend/hautreizend und schwer augenschädigend/augenreizend sowie zur Einstufung von Aerosolen in Kategorien dieser Gefahrenklasse.

Änderung vom 24.07.2015

Die vorliegende Verordnung paßt die harmonisierten Einstufungen diverser Stoffe in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 an neue Erkenntnisse an. Diese Änderungen müssen spätestens ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden.

Änderung vom 05.12.2014

Die vorliegende Verordnung stellt zusätzliche Anforderungen an flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind.

Änderung vom 05.06.2014

Die vorliegende Verordnung führt zahlreiche harmonisierte Einstufungen in Anhang VI ein, streicht oder aktualisiert Einträge. Diese Änderungen harmonisierter Einstufungen gelten ab dem 1. April 2015. Außerdem werden einige der Sprachentabellen für Gefahren- und Sicherheitshinweise in Anhang IV geändert. Entsprechende Hinweise in kroatischer Sprache werden eingefügt.

Änderung vom 02.10.2013

Der Sicherheitshinweis — Prävention "P210" ("Von Hitze/Funken/offener
Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.") wurde geändert. Diese Änderung gilt für Stoffe ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015.
Die beiden in Anhang VI Teil 3 enthaltenen Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Tabellen 3.1 und 3.2) wurden aktualisiert und ergänzt. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2015 für alle Einträge außer für den Eintrag "pitch, coal tar, high-temp." (EG-Nr. 266-028-2). Für letzeren gilt die neue Einstufung und Kennzeichnung ab dem 1. April 2016.

Änderung vom 07.08.2013

Die beiden in Anhang VI Teil 3 enthaltenen Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Tabellen 3.1 und 3.2) wurden aktualisiert und ergänzt.
Lieferanten sind nicht verpflichtet, in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Stoffe und Gemische, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in den Verkehr gebracht wurden, neu zu kennzeichnen und neu zu verpacken.

Änderung vom 10.07.2012

Die in Anhang VI Teil 3 enthaltenen zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Tabellen 3.1 und 3.2) wurden aktualisiert und ergänzt.
Die geänderten Einstufungen und Kennzeichnungen sind ab dem 1. Dezember 2013 zwingend anzuwenden. Es ist erlaubt, sie bereits früher zu verwenden.

Änderung vom 10.3.2011

Die neuen Vorschriften sollen die CLP-Verordnung klarer und besser durchsetzbar machen. Hierzu werden auch die Anhänge I-VII geändert. U.a. werden weitere Regelungen getroffen, um Stoffe bzgl. gewässergefährdender Eigenschaften einzustufen. Ein neuer H-Satz (H420) für "die Ozonschicht schädigend" wird eingeführt.
Für Stoffe sind die neuen Vorschriften ab dem 1. Dezember 2012 verpflichtend, für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Stoffe und Gemische dürfen jedoch schon vorher entsprechend diesen neuen Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Die Verordnung trat am 19. April 2011 in Kraft.

Berichtigung vom 20.1.2011

Eine berichtigte Fassung der Tabelle 1.1 auf Seite 331, Anhang VI, Nummer 1.1.2.1.1 wird angegeben.

Berichtigung vom 13.11.2009

In der Verordnung Nr. 790/2009 vom 10. August 2009 zur Änderung der CLP-Verordnung wird wie folgt richtiggestellt:
Seite 2, Artikel 2 Absatz 3:
anstatt:
"(3) Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können ab dem 1. Dezember 2010 angewandt werden."
muss es heißen:
"(3) Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können vor dem 1. Dezember 2010 angewandt werden."

Änderung vom 10.08.2009

Die in Anhang VI Teil 3 enthaltenen zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Tabellen 3.1 und 3.2) wurden aktualisiert.
Anhang VI wurde geändert, um Änderungen von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Rechnung zu tragen.
Die Änderungen von Tab. 3.1 und 3.2 gelten ab dem 1. Dezember 2010. Die geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI können ab dem 1. Dezember 2010 angewandt werden.

Hinweise

Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie wurden mit Wirkung vom 01. Juni 2015 aufgehoben.

Historie:

Die Idee für ein weltweit einheitliches Kommunikationssystem (das sogenannte "Global Harmonisierte System") beim Umgang mit Chemikalien mit dem Ziel, Verbesserungen im Gesundheits- und Umweltschutz zu erreichen und zugleich auch bestehende Handelshemmnisse abzubauen, wurde bereits auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angestoßen und schließlich von einer Expertenkommission der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), einer von fünf regionalen UN-Kommissionen, entwickelt.