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Chemikalien: Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L. 201 vom 27.07.2012, S. 60-106), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1656 der Kommission vom 16. Juni 2023 (ABl. L 210 S. 1-10).
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt den Im- und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, dem Prior Informed Consent (PIC) Verfahren unterliegen.

Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt ein Notifikationsverfahren, d. h. der jeweilige Empfängerstaat ist vorab über den beabsichtigten Import dort zu informieren.
Die Exporteure haben sich an die Importentscheidungen der Einfuhrländer zu halten.
Ferner wird sicher gestellt, dass nur die dem Importentscheid der EU unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gilt seit dem 1. März 2014. Gleichzeitig wird die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgehoben.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Im- und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien (Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien, die im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind) handeln wollen.

Wer ist zuständig?

Auf EU-Ebene ist die Kommission zentrale zuständige Behörde.
Sie wird durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) unterstützt, die koordinierende- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.

Nationale Anmeldestelle in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Neben diesen Meldeverfahren nimmt sie Berichtspflichten gegenüber der EU wahr. Die BAuA unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Für die Kontrolle der Aus- und Einfuhr ist der Zoll national zuständig.

Für die Aufsicht über die Ausführung der Verordnung ist in Bayern die Gewerbeaufsicht bei den Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 16. Juni 2023

(Inkrafttreten am 14. September 2023, gültig ab 01. November 2023)

Die Liste der Chemikalien in Anhang I wurde hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien geändert.

Änderung vom 10. Februar 2022

(Inkrafttreten am 10. Mai 2022, gültig ab 01. Juli 2022)

Die Anhänge I und V wurden geändert.

Änderung vom 15. Mai 2020

(Inkrafttreten am 10. August 2020, gültig ab 1. September 2020)

Die Anhänge I und V wurden geändert.

Änderung vom 23. Juli 2019

(Inkrafttreten am 14. Oktober 2019, gültig ab 1. März 2014)

Die Anhänge I Teil 1 bis 3 und V Teil 1 wurden geändert.

Änderung vom 11. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 2. März 2019, Geltung ab 1. Mai 2019)

Die Anhänge I und V wurden geändert. Betroffen sind
  • verschiedene Pflanzenschutzmittel,
  • verschiedene Chemikalien, die nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen,
  • kurzkettige chlorierte Paraffine, die dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) unterliegen,
  • Quecksilberverbindungen und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 %.

Konsolidierte Fassungen
Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

Änderung vom 28. November 2017

(Inkrafttreten am 26. Februar 2018, Geltung ab 1. April 2018)
  • In Anhang I, Teil 1 werden 11 Chemikalien hinzugefügt. Der Eintrag für Methamidophos wird geändert.
  • In Anhang I, Teil 2 werden 9 Chemikalien hinzugefügt.
  • In Anhang I, Teil 3 wird Methamidophos hinzugefügt.
  • In Anhang V, Teil 1 werden 3 Chemikalien sowie verschiedene Artikel und Erzeugnisse eingefügt.

Änderung vom 29.09.2015

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2229 wurden die Namen folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen in den Anhang I Teil 1 (Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien) eingetragen:
  • 1,1-Dichlorethen,
  • 1,1,2-Trichlorethan,
  • 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
  • 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
  • Dibutylzinnverbindungen,
  • Dioctylzinnverbindungen,
  • Fenbutatinoxid,
  • Bleiverbindungen,
  • Pentachlorethan und
  • Trichlorbenzol.
Der Eintrag zu Endosulfan im Teil I wurde gestrichen.

In den Teil 2 (Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind) wurde ein Eintrag über Fenbutatinoxid eingefügt.

In den Teil 3 (Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen) wurden folgende Einträge eingefügt:
  • Handelsüblicher Pentabromdiphenylether, einschließlich
    - Tetrabromdiphenylether
    - Pentabromdiphenylether
  • Handelsüblicher Octabromdiphenylether, einschließlich
    - Hexabromdiphenylether
    - Heptabromdiphenylether

Die Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2016.

Änderung vom 7.08.2014

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 wurden die Namen folgender Chemikalien in den Anhang I Teile 1 (Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien) und 2 (Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind) eingetragen:
  • Bitertanol,
  • Cyhexatin,
  • Azocyclotin,
  • Cinidonethyl,
  • Cyclanilid,
  • Ethoxysulfuron,
  • Oxadiargyl und
  • Rotenon.
Außerdem wurden die Namen folgender Chemikalien in die Liste des Anhanges I Teil 1 eingetragen:
  • Didecyldimethylammoniumchlorid
  • Warfarin
  • Cyfluthrin.
Auch wurden:
  • Azinphos-methyl,
  • Perfluoroctansulfonsäure,
  • Perfluoroctansulfonat,
  • Perfluoroctansulfonamid und
  • Perfluoroctansulfonyl
dem PIC-Verfahren unterworfen.
Diese Stoffe wurden daher im Teil 2 des Anhangs I gestrichen und in Teil 3 eingefügt.

Der Einträge für Chlorate in Anhang I Teile 1 und 2 wurden geändert, um zu präzisieren, welche Stoffe unter diese Einträge fallen.

Die Änderungen gelten seit dem 1. Dezember 2014.

Hinweise

"Prior Informed Consent" (PIC) heißt "Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung" und bedeutet, dass am Verfahren teilnehmende Länder nach Informationen der Kommission (einzige Kontaktstelle der EU) selbst entscheiden, ob sie einem Import zustimmen oder nicht.