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Chemikalien: Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt den Im- und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, dem Prior Informed Consent (PIC) Verfahren unterliegen.
Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt ein Notifikationsverfahren, d. h. der jeweilige Empfängerstaat ist vorab über den beabsichtigten Import dort zu informieren.
Die Exporteure haben sich an die Importentscheidungen der Einfuhrländer zu halten.
Ferner wird sicher gestellt, dass nur die dem Importentscheid der EU unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gilt seit dem 1. März 2014. Gleichzeitig wird die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgehoben.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für Im- und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien (Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien, die im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind) handeln wollen.
Wer ist zuständig?
Auf EU-Ebene ist die Kommission zentrale zuständige Behörde.
Sie wird durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) unterstützt, die koordinierende- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Nationale Anmeldestelle in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Neben diesen Meldeverfahren nimmt sie Berichtspflichten gegenüber der EU wahr. Die BAuA unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Für die Kontrolle der Aus- und Einfuhr ist der Zoll national zuständig.
Für die Aufsicht über die Ausführung der Verordnung ist in Bayern die Gewerbeaufsicht bei den Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 16. Juni 2023
Die Liste der Chemikalien in Anhang I wurde hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien geändert.
Änderung vom 10. Februar 2022
Die Anhänge I und V wurden geändert.
Änderung vom 15. Mai 2020
Die Anhänge I und V wurden geändert.
Änderung vom 23. Juli 2019
Die Anhänge I Teil 1 bis 3 und V Teil 1 wurden geändert.
Änderung vom 11. Dezember 2018
Die Anhänge I und V wurden geändert. Betroffen sind
- verschiedene Pflanzenschutzmittel,
- verschiedene Chemikalien, die nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen,
- kurzkettige chlorierte Paraffine, die dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) unterliegen,
- Quecksilberverbindungen und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 %.
Konsolidierte Fassungen
Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.
Änderung vom 28. November 2017
- In Anhang I, Teil 1 werden 11 Chemikalien hinzugefügt. Der Eintrag für Methamidophos wird geändert.
- In Anhang I, Teil 2 werden 9 Chemikalien hinzugefügt.
- In Anhang I, Teil 3 wird Methamidophos hinzugefügt.
- In Anhang V, Teil 1 werden 3 Chemikalien sowie verschiedene Artikel und Erzeugnisse eingefügt.
Änderung vom 29.09.2015
- 1,1-Dichlorethen,
- 1,1,2-Trichlorethan,
- 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
- 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
- Dibutylzinnverbindungen,
- Dioctylzinnverbindungen,
- Fenbutatinoxid,
- Bleiverbindungen,
- Pentachlorethan und
- Trichlorbenzol.
In den Teil 2 (Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind) wurde ein Eintrag über Fenbutatinoxid eingefügt.
In den Teil 3 (Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen) wurden folgende Einträge eingefügt:
- Handelsüblicher Pentabromdiphenylether, einschließlich
- Tetrabromdiphenylether
- Pentabromdiphenylether - Handelsüblicher Octabromdiphenylether, einschließlich
- Hexabromdiphenylether
- Heptabromdiphenylether
Die Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2016.
Änderung vom 7.08.2014
- Bitertanol,
- Cyhexatin,
- Azocyclotin,
- Cinidonethyl,
- Cyclanilid,
- Ethoxysulfuron,
- Oxadiargyl und
- Rotenon.
- Didecyldimethylammoniumchlorid
- Warfarin
- Cyfluthrin.
- Azinphos-methyl,
- Perfluoroctansulfonsäure,
- Perfluoroctansulfonat,
- Perfluoroctansulfonamid und
- Perfluoroctansulfonyl
Diese Stoffe wurden daher im Teil 2 des Anhangs I gestrichen und in Teil 3 eingefügt.
Der Einträge für Chlorate in Anhang I Teile 1 und 2 wurden geändert, um zu präzisieren, welche Stoffe unter diese Einträge fallen.
Die Änderungen gelten seit dem 1. Dezember 2014.
Hinweise
"Prior Informed Consent" (PIC) heißt "Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung" und bedeutet, dass am Verfahren teilnehmende Länder nach Informationen der Kommission (einzige Kontaktstelle der EU) selbst entscheiden, ob sie einem Import zustimmen oder nicht.