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ChemSanktionsV - Chemikalien-Sanktionsverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschaftsoder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung -
ChemSanktionsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung zum deutschen Chemikaliengesetz definiert Straf- und Bußgeldtatbestände für bisher noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen die folgenden EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit:

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
  • Verordnung (EG) Nr. 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber,
  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Die Verordnung löst zugleich die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) ab, deren Inhalte in aktualisierter Form in die neue, aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit nunmehr nach den jeweiligen EG- und EU-Verordnungen gegliederte Verordnung übernommen werden.

Für wen gilt die Regelung?

Für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Chemikalien.

Wer ist zuständig?

In Bayern ist die Gewerbeaufsicht an den Regierungen zuständig für die Überwachung der Ausführung der Vorschriften des Chemikalienrechts.

Oberste Landesbehörde in Bayern hinsichtlich des Chemikalienrechts ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 10. Mai 2016

Ordnungswidrigkeits-Tatbestände werden definiert insbesondere für Verstöße gegen die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Änderung vom 22. Juli 2013

Bezüge auf das gleichzeitig geänderte Chemikaliengesetz wurden angepaßt.