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ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die ChemVerbotsV verbietet bzw. beschränkt das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Sie schreibt Pflichten vor, die beim Inverkehrbringen von Stoffen mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften zu beachten sind (Sachkundenachweis, Erlaubnis-, Anzeige-, Informations- und Aufzeichnungspflicht). Für bestimmte Gefahrstoffe wird das Inverkehrbringen durch Selbstbedienung verboten.
Für wen gilt die Regelung?
Die ChemVerbotsV betrifft Personen, die die in der Verordnung bezeichneten Stoffe, Gemische (früher Zubereitungen genannt) und Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug der ChemVerbotsV ist in den Regierungsbezirken der Oberpfalz, von Ober-, Mittel- und Unterfranken das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Oberfranken und in den Regierungsbezirken Schwaben, Ober- und Niederbayern das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Niederbayern
Sofern die Abfallentsorgung betroffen ist, wirkt die zuständige Abfallbehörde mit.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 13. Februar 2024
Es wurden Änderungen an § 5 Absatz 4 sowie in den Anhängen 1 und 2 vorgenommen.
Zusammengefasst bezieht sich die Änderung auf Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16. Dezember 2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind.
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d der Änderungsverordnung treten am 7. August 2026 in Kraft.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 300 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst. h3>Berichtigung vom 14. September 2018
Änderung vom 18. Juli 2017
§ 10 wurde geändert, das Verbot des Versandhandels bezieht sich jetzt auf das Anbieten.
Änderungen vom 20. Januar 2017
Die neue Verordnung besteht aus 3 Artikeln:
Artikel 1 umfasst die Novelle der ChemVerbotsV.
Artikel 2 regelt die Änderung von Anlage 2 der ChemVerbotsV aus Artikel 1. Er tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Artikel 3 enthält Bestimmungen zu Inkraft- und Außerkrafttreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Aufgrund der REACH-Verordnung sind viele der Verbotsregelungen aus dem Anhang 1 der alten ChemVerbotsV obsolet geworden. Deswegen wurde der Anhang 1 auf den ausschließlich national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
- Aufgrund der EU-CLP-Verordnung mussten die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV anknüpfen, geändert werden. Da zwischen dem alten und neuen Kennzeichnungssystem große Unterscheide bestehen, war eine direkte Übersetzung nicht immer möglich.
- Durch zahlreiche Änderungen seit 1993 war die alte ChemVerbotsV wenig praxistauglich geworden. Für die Neufassung wurde eine transparente und anwenderfreundliche Struktur gewählt.
- In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wurde ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt, die der Dynamik der Entwicklungen im Chemikalienrecht Rechnung tragen soll.
- Aufgrund der "Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe" (Verordnung (EU) Nr. 98/2013), für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, wurden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.