- Startseite
- >> Chemikalien
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen (künftig: Gemischen) und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.
Für wen gilt die Regelung?
Die Gefahrstoffverordnung gilt für Unternehmen bzw. Personen, die gefährliche Stoffe nach § 2 GefstoffV herstellen oder importieren, sie verwenden, Gemische formulieren, Chemikalien lagern, sie in den Verkehr bringen oder sie als Lieferant anderen Firmen zu Verfügung stellen. Zum Schutz der Arbeitnehmer werden allgemeine Verwendungsvorschriften festgelegt, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu beachten sind.
Wer ist zuständig?
Für die Überwachung des Vollzugs des Chemikalienrechts ist in Bayern überwiegend die Gewerbeaufsicht an den Regierungen zuständig.
Soweit die Gewerbeaufsicht für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUV).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 02. Dezember 2024
Schwerpunkt der Änderung der Gefahrstoffverordnung (Artikel 1) ist die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen. Ein Element ist hierbei die vollständige Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, welches bereits 2008 vom Ausschuss für Gefahrstoffe beschlossen wurde und seither im technischen Regelwerk verankert ist. Daneben werden mit der Änderung der GefStoffV Rechts- und Vollzugsprobleme gelöst sowie sprachliche und strukturelle Verbesserungen vorgenommen. Es werden auch einige Vorschriften zu den Regelungen, die die Verwendung von Biozid-Produkten betreffen, geändert und insbesondere die Übergangsfristen angepasst. Ein weiteres wichtiges Beispiel sind Ergänzungen der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, wonach auch psychische Belastungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können, zu berücksichtigen sind.
Änderung vom 21. Juli 2021
Die Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen werden an EU-Recht angepasst. Schwerpunkt ist die Aktualisierung der Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.
Änderung vom 29. März 2017
Änderung vom 15. November 2016
Änderung vom 3. Februar 2015
Die Änderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
Einen Tag zuvor werden die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG außer Kraft treten.
Ab dem 1. Juni gilt nur noch die CLP-Verordnung 1272/2008/EG für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien.
Folgerichtig wird in der neuen Fassung der GefStoffV der Begriff „Zubereitung“ bedeutungsgleich durch „Gemisch“ ersetzt.
Änderung vom 15. Juli 2013
Änderung vom 28. Juli 2011
Neufassung vom 26. November 2010
Anpassungen an REACH
Anpassungen an die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP
Die CLP-Verordnung sieht für Stoffe eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2010 vor und für Gemische (früher "Zubereitungen" genannt) bis zum 1. Juni 2015 (sowie jeweils eine zweijährige Abverkaufsfrist gekennzeichneter Chemikalien). Daher bleiben die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 in Deutschland gültig.
Die neue GefStoffV basiert weiter auf der Einstufung nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, erklärt aber zugleich die Einstufung nach CLP für gültig.