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Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
Vollzitat: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl 2014, S. 555), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 80) geändert worden ist
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten bayerischer Behörden im Vollzug
- des Arbeitsschutzrechts,
- des Gewerberechts,
- des Sprengstoffrechts,
- des Arbeitszeit- und Ladenschlussrechts,
- des Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrechts,
- des Rechts der Anlagensicherheit,
- des Rechts der Produktsicherheit,
- des Medizinprodukterechts
- des Röntgenrechts sowie
- des Chemikalienrechts.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für bayerische Behörden.
Wer ist zuständig?
Für den Erlass der Verordnung ist die Bayerische Staatsregierung zuständig.
Besondere Zuständigkeiten einzelner Behörden sind in der Anlage festgelegt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 15. März 2022
(Inkrafttreten am 15. April 2022)
Hinweise
Diese Verordnung löste die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) ab, die am 31.12.2014 außer Kraft trat.