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BayArbZustG - Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz
Vollzitat: Bayerisches Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz -
BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423), das zuletzt durch § 1 Abs. 357 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423), das zuletzt durch § 1 Abs. 357 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bayerische Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz ermächtigte die Staatsregierung, durch Rechtsvorschriften festzulegen, welche Behörden für den Vollzug der folgenden Vorschriften zuständig sind:
- des Arbeitsschutzes,
- der Sicherheitstechnik,
- der Produktsicherheit,
- des Chemikalienrechts und
- der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung galt für die Bayerische Staatsregierung als Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von Zuständigkeiten (z.B. ZuStV-GW) und zum Erlass von Verordnungen bzw. gilt sie für die oben genannte Beleihung.
Wer ist zuständig?
Die Bayerische Staatsregierung, insbesondere die Staatsministerien.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 26. März 2019
(Inkrakttreten am 01. Mai 2019)
Es erfolgten lediglich Anpassungen an die geänderten Namen der Bayerischen Ministerien.
Es erfolgten lediglich Anpassungen an die geänderten Namen der Bayerischen Ministerien.
Änderung vom 7. Mai 2013
Art. 1 Abs. 1 und 2 wurden außer Kraft gesetzt. Diese Absätze betrafen die Festlegung der oben genannten Zuständigkeiten.