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VSU Boden und Altlasten
Vollzitat: Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU) vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2017 (GVBl 2017/Nr. 19, S. 508)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die VSV Boden und Altlasten regelt das Zulassungsverfahren der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG.
Sie enthält u. a. Regelungen über
- die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung,
- Art und Umfang der einzuhaltenden Pflichten,
- das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe,
- die Voraussetzungen für den Widerruf und
- die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik.
- die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Für wen gilt die Regelung?
Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung
Wer ist zuständig?
Für die Zulassung und Aufsicht ist in Bayern die Zulassungsstelle des Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 16. Oktober 2017
(Inkrafttreten am 01.12.2017)
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) wurde mit Verordnung vom 16.10.2017 geändert. Nun lautet die Kurzschreibweise dieser Verordnung "Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU". Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 31.12.2026 verlängert.
Wesentliche Neuerungen:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) wurde mit Verordnung vom 16.10.2017 geändert. Nun lautet die Kurzschreibweise dieser Verordnung "Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU". Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 31.12.2026 verlängert.
Wesentliche Neuerungen:
- Multistandort-Zulassungen: Untersuchungsstellen mit mehreren Standorten können künftig in einem einheitlichen Verfahren zugelassen werden (Verwaltungs-Vereinfachung).
- Umbenennung der Untersuchungsbereiche: Bundesweit einheitlich nach Fachmodul Boden und Altlasten vom 16.08.2012.
- Aktualisierte Liste der anzuwenden Verfahren: Entsprechend dem Anhang 1 des Fachmoduls Boden und Altlasten vom 16.08.2012
- Polizeiliche Führungszeugnisse: Entsprechend den Vorschriften in anderen Rechtsgebieten ist für Sachverständige sowie für Untersuchungsstellenleiter und deren Stellvertreter mit den Antragsunterlagen je ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen.
Änderung vom 21. Dezember 2010
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern wurde mit Verordnung vom 21.12.2010 geändert. Durch die Änderung wird die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt. Die Änderungen treten am 01.02.2011 in Kraft.
Änderung vom 15. November 2006
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (GVBl. S. 923 vom 15. November 2006) wurde bis zum Jahr 2017 verlängert. Es wurden wenige textliche Änderungen vorgenommen, um die Zulassungspraxis besser zu beschreiben. Die Verordnung tritt am 31.12.2006 in Kraft.
Weiterführende Informationen
Links
- LfU: Rechtliche Grundlagen zum Zulassungsverfahren für Untersuchungsstellen nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU
- LfU: Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz