- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
Verordnung (EG) (EU) 2024/3110 für die Vermarktung von Bauprodukten
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung 2024/3110 werden Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte und die Informationsbereitstellung durch den digitalen Produktpass geregelt. Zudem sind Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt sowie Pflichten anderer Akteure, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Produkten erbringen.
In der Verordnung sind diverse Aussagen zum digitalen Produktpass enthalten, u.a. soll dieser für alle Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden kostenlos zugänglich sein. Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems zu erlassen.
Ein der Verordnung unterliegendes Bauprodukt soll eine CE-Kennzeichnung aufweisen, die im Allgemeinen auf einer Leistungs- und Konformitätserklärung gründet. In den Anhängen sind u. a. Anforderungen an Bauwerke, Umweltmerkmale, Produkt- und hierunter Umweltanforderungen sowie Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen näher beschrieben.
Laut Artikel 96 gilt die Verordnung ab dem 8. Januar 2026, mit Ausnahme
- der Artikel 1 bis 4, des Artikels 5 Absätze 1 bis 7, des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 9 und 10, des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 37 Absatz 4, der Artikel 63, 89 und 90 und der Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X, die ab dem 7. Januar 2025 gelten, und
- des Artikels 92, der ab dem 8. Januar 2027 gilt.
Die Verordnung wurde im Einklang mit dem Rahmen der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 entwickelt. Näheres, z. B. zur Abgrenzung, siehe Grund 32 (vor dem Verordnungstext).
Für wen gilt die Regelung?
Wirtschaftsteilnehmer, hierunter Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister, Online-Marktplätze, Online-Warenhandel und sonstiger Fernabsatz oder relevante sonstige natürliche oder juristische Personen sowie u.a. Prüflabore und Bewertungsstellen
Wer ist zuständig?
Für Marktüberwachung und das Bauen sind Zuständigkeiten festgelegt:
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Marktüberwachung bei Bauprodukten
- Bayern Recht: Bayerische Bauordnung
Hinweise
Die EU-Verordnung ist seit 07. Januar 2025 in Kraft.