Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L 2024/1781, 28. Juni 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Ökodesign-Verordnung bildet den Rahmen für delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für physische Waren einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte (Näheres siehe Art. 1 der Verordnung, auch Art. 4).

Gemäß Art. 4 der Verordnung sollen delegierte Rechtsakte mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente enthalten. Mögliche Inhalte und weitere Verpflichtungen:

  • Ökodesign-Anforderungen, z. B. Wiederverwendbarkeit, Energie-/ Ressourcennutzung und Energie-/ Ressourceneffizienz, den Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit und die Möglichkeit der Verwertung von Materialien sowie Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks (siehe Art. 5),
  • Leistungsanforderungen nach Art. 6,
  • Informationsanforderungen, hierunter ein digitaler Produktpass nach Art. 7 (vgl. letzter Satz in Abs. 2: bei horizontalen Ökodesign-Anforderungen in einem delegierten Rechtsakt entfallen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Abs. 5),
  • Maßnahmen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen, Informationsbereitstellung und Vernichtungsverbot gemäß Art. 23 - 25,
  • EU-Konformitätserklärungen zum Nachweis der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und CE-Kennzeichnungen (u.a. Art. 44, 45),
  • Bei öffentlichen Aufträgen sollen Mindestanforderungen verlangt werden, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen. Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. (Art. 65).
Es werden Pflichten für Hersteller oder Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler, für Fulfillment-Dienstleister, Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen sowie Akteure in der Lieferkette festgelegt, die im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten für spezielle Produkte gelten.

Für Fälle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten gilt für Verbraucher ein Rechtsschutz (Art. 76).

Zum Umgang mit Richtlinie 2009/125/EG, den auf deren Grundlage bereits erlassenen Verordnungen und zum weiteren Vorgehen ist insbesondere in den Art. 18, 79 und den Erwägungsgründen nachzulesen. Mit der Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/1828 und die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert.

Die Verordnung tritt am 18. Juli 2024 in Kraft.

Für wen gilt die Regelung?

Wirtschaftsteilnehmer bzgl. geregelter Produkte, u.a. Fulfillment-Dienstleister, Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen, (öffentliche) Auftraggeber

Wer ist zuständig?

Marktüberwachungsbehörden

Aktuelle Änderungen