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Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Ökodesign-Verordnung bildet den Rahmen für delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für physische Waren einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte (Näheres siehe Art. 1 der Verordnung, auch Art. 4).
Gemäß Art. 4 der Verordnung sollen delegierte Rechtsakte mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente enthalten. Mögliche Inhalte und weitere Verpflichtungen:
- Ökodesign-Anforderungen, z. B. Wiederverwendbarkeit, Energie-/ Ressourcennutzung und Energie-/ Ressourceneffizienz, den Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit und die Möglichkeit der Verwertung von Materialien sowie Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks (siehe Art. 5),
- Leistungsanforderungen nach Art. 6,
- Informationsanforderungen, hierunter ein digitaler Produktpass nach Art. 7 (vgl. letzter Satz in Abs. 2: bei horizontalen Ökodesign-Anforderungen in einem delegierten Rechtsakt entfallen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Abs. 5),
- Maßnahmen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen, Informationsbereitstellung und Vernichtungsverbot gemäß Art. 23 - 25,
- EU-Konformitätserklärungen zum Nachweis der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und CE-Kennzeichnungen (u.a. Art. 44, 45),
- Bei öffentlichen Aufträgen sollen Mindestanforderungen verlangt werden, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen. Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. (Art. 65).
Für Fälle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten gilt für Verbraucher ein Rechtsschutz (Art. 76).
Zum Umgang mit Richtlinie 2009/125/EG, den auf deren Grundlage bereits erlassenen Verordnungen und zum weiteren Vorgehen ist insbesondere in den Art. 18, 79 und den Erwägungsgründen nachzulesen. Mit der Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/1828 und die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert.
Die Verordnung tritt am 18. Juli 2024 in Kraft.
Für wen gilt die Regelung?
Wirtschaftsteilnehmer bzgl. geregelter Produkte, u.a. Fulfillment-Dienstleister, Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen, (öffentliche) Auftraggeber
Wer ist zuständig?
Marktüberwachungsbehörden
- IZU Recht und Vollzug: Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
Aktuelle Änderungen
Weiterführende Informationen
Links
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
- Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
- Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien
- Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung
- IHK Würzburg-Schweinfurt: Import: Regelungsdichte nimmt zu - ESPR: Wegwerfverbot und digitaler Produktpass (Meldung vom 04. Juli 2024)
- UBA: Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft