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Verordnung (EU) 2022/1616 über Recyclingkunststoffe für Lebensmittel

Vollzitat: Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20. September 2022, S. 3–46), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2025/351 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert worden ist (ABl. 2025/351 vom 24.2.2025)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  • das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen stammt oder daraus hergestellt wurde;
  • die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff zur Verwendung in diesen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff;
  • die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.
Die Verordnung setzt bei der Sammlung der Abfälle an bis hin zum Inverkehrbringen und Verwenden Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Für wen gilt die Regelung?

Folgende Personen sind in der Verordnung genannt:

  • Recycler, Recyclingbetriebe, Recyclingsysteme
  • Verarbeiter
  • Lebensmittelunternehmer/n.
Auf die nachfolgend verlinkten Informationen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird weiter verwiesen.

Wer ist zuständig?

Bezüglich zuständiger Behörden wird von der Verordnung (EU) 2022/1616 weiter auf den Begriff in der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen. Zuständig sind demnach

  • die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 (Kontrollen, Verordnung siehe Link) verantwortlich sind;
  • alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde;
  • gegebenenfalls die entsprechenden Behörden eines Drittlandes.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bietet Informationen zum Thema und den zuständigen Stelle an.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 21. Februar 2025

(Inkrafttreten am 16. März 2025)

Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung 2022/1616 (Art. 4: Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff) wird geändert. Gründe, wie z.B. Grund 11 mit Aussagen zu Verschnitten, Resten und anderen Nebenprodukten und der Änderungstext finden sich in der Änderungsverordnung 2025/351.