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Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. EU L 201 vom 26. Juli 2013, S. 14)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung enthält die Voraussetzung für ein vorverlegtes Ende der Abfalleigenschaft bei Kupferschrott.

Der Kupferschrott-Erzeuger wird verpflichtet, ein in der Verordnung beschriebenes Managementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten. Ein Gutachter prüft dies. Gleiches gilt für die Lieferanten eines Importeurs (Einführers) von Kupferschrott. Lieferanten des Erzeugers, die Abfälle mit gefährlichen Bestandteilen behandeln, haben ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einzurichten.

Zur Bestätigung der Einhaltung der Kriterien und Anforderungen aus der Verordnung geben Erzeuger und Importeure Konformitätserklärungen aus.

Für wen gilt die Regelung?

  • Erzeuger
  • Vorbehandler gefährlichen Abfalls zur Erzeugung
  • Importeure und deren Lieferanten

  • von Kupferschrott, der als Produkt gilt

Wer ist zuständig?

Nach dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) sind die Bezirksregierungen die für europäische Verordnungen zuständigen Behörden in Bayern. Nach Abfallzuständigkeitsverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die allgemeine Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zuständig.