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Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. EU L 337 vom 11. Dezember 2012, S. 31)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung enthält die Voraussetzungen für ein vorverlegtes Ende der Abfalleigenschaft bei Altglas zum Recycling.

Die Einhaltung der Anforderungen führt der Bruchglas-Erzeuger durch Einführen und Aufrechterhalten eines Managementsystems, was von Gutachtern überprüft wird. Gleiches gilt für die Lieferanten eines Importeurs (Einführers) von Bruchglas.

Zur Bestätigung der Einhaltung der Kriterien und Anforderungen geben Erzeuger und Einführer Konformitätserklärungen aus.

Für wen gilt die Regelung?

Erzeuger sowie Importeure und deren Lieferanten von Bruchglas, Altglas

Wer ist zuständig?

Entsprechend dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz sind die Bezirksregierungen die für europäische Verordnungen zuständigen Behörden in Bayern.