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Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 für die Angabe der Kapazität auf Geräte- und Fahrzeugbatterien oder Akkumulatoren
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung gilt für sekundäre, d. h. wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien, also Akkumulatoren, kurz Akkus. Ausgenommen sind die eingebaute Akkus, die nicht entnommen werden sollen (Details siehe Anhang I der Verordnung).
In der Verordnung werden die Bestimmung der Kapazität sowie die Gestaltung, Mindestgröße und Anbringung der Kapazitätsangabe in der festgelegten Maßeinheit geregelt.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für die Hersteller von wiederaufladbaren Geräte- sowie Fahrzeugbatterien oder Akkumulatoren.
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug des Batteriegesetzes sind entsprechend der Abfallzuständigkeitsverordnung im Allgemeinen die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Nach Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz liegt die sachliche Zuständigkeit für europäische Verordnungen bei den Bezirksregierungen.