- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
EWKFondsV – Einwegkunststofffondsverordnung
Vollzitat: Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV) vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 274) ----gilt erst ab dem 1. Januar 2024
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die EWKFondsV ist im Zusammenhang mit dem EWKFondsG zu sehen. In der Verordnung sind die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe durch Hersteller und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds an die anspruchsberechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger etc. festgesetzt.
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller (Begriffsbestimmung (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG)
Anspruchsberechtigte (siehe z.B. § 15 EWKFondsG)
Wer ist zuständig?
Umweltbundesamt
Hinweise
Die Einwegkunststofffondsverordnung gilt ab dem 1. Januar 2024.