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ErsatzbaustoffV - Ersatzbaustoffverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Anforderungen an
- die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und Gemischen,
- den Einbau von Ersatzbaustoffen oder Gemischen,
- die Verwertung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sowie
- die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
- Annahmekontrolle bei Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
- bei Aufbereitungsanlagen zur Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe: Güteüberwachung mit Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie Fremdüberwachung,
- Anforderungen an Probenahme und chemisch-analytische Untersuchung,
- Materialwerte und -klassen,
- Einsatzmöglichkeiten und Einbauweisen für mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken incl. spezifischen Bahnbauweisen.
Für wen gilt die Regelung?
- Betreiber von stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern,
- Abfallerzeuger von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut,
- Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen,
- Kreisverwaltungsbehörden,
- Überwachungs- und Untersuchungsstellen.
Wer ist zuständig?
Nach Zuständigkeitsverordnung sind für den Vollzug der ErsatzbaustoffV die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter, kreisfreie Städte) auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV ist das LfU zuständig. Nach Abfallzuständigkeitsverordnung sind die KVB für den Vollzug der auf das KrWG gestützten Verordnungen zuständig (soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.).
Die KVB führen das Ersatzbaustoffkataster nach § 23 der Verordnung. Für den Vollzug der Verordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 18. Juli 2023
Artikel 1 der Verordnung enthält Nachbesserungen für die Ersatzbaustoffverordnung.
Hinweise
Die Verordnung ist als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung verkündet worden.
Weiterführende Informationen
Links
- Deutscher Bundestag: Begründung zur Verordnung
- UBA 04/2011: Ableitung von Materialwerten im Eluat und Einbaumöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe
- UBA 112/2017: Evaluierung der Bewertungsverfahren im Kontext mit der Verwertung mineralischer Abfälle in/auf Böden – Teil I: Stofffreisetzungsverhalten mineralischer Abfälle - Abschlussbericht
- UBA 53/2020: Evaluierung der Bewertungsverfahren im Kontext mit der Verwertung mineralischer Abfälle in/auf Böden - Teil II: Modellierung der Stoffmigration und Erarbeitung eines DV-gestützten Leitfadens Stofffreisetzungsverhalten mineralischer Abfälle, Grundlagen BEMEB-Tool
- UBA 104/2017: Planspiel Mantelverordnung: Aspekte der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes -Planspiel mit dem Ziel einer Gesetzesfolgenabschätzung zu den Auswirkungen der Mantelverordnung
- UBA 26/2018: Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge
- LfU: FAQ Ersatzbaustoffverordnung, mineralische Abfälle
- LfU: Ersatzbaustoffverordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden