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EWKFondsG - Einwegkunststofffondsgesetz

Vollzitat: Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124)
 

Was wird geregelt?

Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Einwegkunststoffprodukte durch Entrichten einer jährlichen Sonder- oder Einwegkunststoffabgabe. Die kommunalen Entsorger können aus dem Fonds Mittel für ihre Entsorgungsleistungen und Aufwendungen erhalten (siehe "Hinweise" und Anlage 2 des Gesetzes).

Die jährlichen Meldungen der Hersteller werden geprüft, die der Anspruchsberechtigten auf Anordnung durch das Umweltbundesamt geprüft (zulässiger Prüferkreis siehe §§ 11, 18 EWKFondsG).

Wie die Einwegkunststoff-Verbots- und die Kennzeichnungsverordnung so dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

Für wen gilt die Regelung?

  • Hersteller, genauer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die
    • als inländische Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure gewerbsmäßig die geregelten Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder
    • ausländische Unternehmen, die gewerbsmäßig die geregelten Einwegkunststoffprodukte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen (Genaueres siehe Begriffsbestimmung).
  • Von Herstellern gem. EWKFondsG beauftragte Bevollmächtigte.
  • Hersteller können Dritte mit der Erfüllung bestimmter Pflichten beauftragen.
  • Aus dem Fonds anspruchsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Wer ist zuständig?

u.a. Umweltbundesamt

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 11. Mai 2023

(Inkrafttreten am 1. Januar 2026)

Mit Art. 3 des Artikelgesetzes werden Hersteller von Feuerwerkskörpern für den Fonds abgabepflichtig. Die Übergangsvorschriften mit verschiedenen Terminen sind zu beachten. Näheres ist den folgenden Links zu entnehmen.

Hinweise

Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Artikel-Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verkündet.

Das EWKFondsG ist in Teilen seit 16. Mai 2023 in Kraft.

Zum 1. Januar 2024 sind die folgenden Regelungen in Kraft getreten: