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EWKFondsG - Einwegkunststofffondsgesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Einwegkunststoffprodukte durch Entrichten einer jährlichen Sonder- oder Einwegkunststoffabgabe. Die kommunalen Entsorger können aus dem Fonds Mittel für ihre Entsorgungsleistungen und Aufwendungen erhalten (siehe "Hinweise" und Anlage 2 des Gesetzes).
Die jährlichen Meldungen der Hersteller werden geprüft, die der Anspruchsberechtigten auf Anordnung durch das Umweltbundesamt geprüft (zulässiger Prüferkreis siehe §§ 11, 18 EWKFondsG).
Wie die Einwegkunststoff-Verbots- und die Kennzeichnungsverordnung so dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Für wen gilt die Regelung?
- Hersteller, genauer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die
- als inländische Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure gewerbsmäßig die geregelten Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder
- ausländische Unternehmen, die gewerbsmäßig die geregelten Einwegkunststoffprodukte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen (Genaueres siehe Begriffsbestimmung).
- Von Herstellern gem. EWKFondsG beauftragte Bevollmächtigte.
- Hersteller können Dritte mit der Erfüllung bestimmter Pflichten beauftragen.
- Aus dem Fonds anspruchsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Wer ist zuständig?
u.a. Umweltbundesamt
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 11. Mai 2023
Mit Art. 3 des Artikelgesetzes werden Hersteller von Feuerwerkskörpern für den Fonds abgabepflichtig. Die Übergangsvorschriften mit verschiedenen Terminen sind zu beachten. Näheres ist den folgenden Links zu entnehmen.
Hinweise
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Artikel-Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verkündet.
Das EWKFondsG ist in Teilen seit 16. Mai 2023 in Kraft.
Zum 1. Januar 2024 sind die folgenden Regelungen in Kraft getreten:
- Vertriebsverbote für Einwegkunststoffprodukte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (§ 9 Abs. 1 und 2 EWKFondsG)
- und Bestimmungen zur
- Herstellerregistrierung (und zugehörige Teile z. B. Einordnungsfeststellungen, Bevollmächtigung und Beauftragung Dritter) und Abgabepflicht (§§ 7, 8, 10 (teilweise), 12 und 22 EWKFondsG)
- Registrierung der Anspruchsberechtigten (§§ 15 und 16 EWKFondsG).
- die Bestimmungen zu jährlichen Meldungen der Hersteller (geprüft und bestätigt von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer) und den Abgabebescheiden (§§ 11 und 13 EWKFondsG),
- die Paragraphen zu jährlicher Meldungen der Anspruchsberechtigten, zur Kontrolle der Angaben von Anspruchsberechtigten und zu Auszahlungen an die Anspruchsberechtigten (§§ 17 und 18 sowie Teile des Teils 6 des Gesetzes)
- sowie ein Betreiber elektronischer Marktplätze betreffendes Vertriebsverbot und Beschränkungen für Fulfillment-Dienstleister (§ 9 Abs. 3 und 4 EWKFondsG).
- BMUV: Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Referentenentwurf)
- Eur-Lex: Richtlinie 2019/904/EG
- UBA: FAQ: Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie, Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden
- IHK Karlsruhe: Einwegkunststoffprodukte
- UBA: DIVID-Einwegkunststofffonds-Plattform zur Registrierung
- UBA: Einwegkunststofffonds Bereits am Markt tätige Hersteller haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren.