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ABA-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist untergliedert in die Abschnitte A, B und C. Im Abschnitt A sind der Anwendungsbereich geregelt und Begriffsbestimmungen sowie Ausführungen zur Zugänglichkeit von Normen zu finden. Die Vorschrift gilt laut deren Anwendungsbereich für:
- Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nummer 8.7 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) (Näheres siehe Abschnitt B),
- Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Näheres siehe Abschnitt B),
- Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nummer 8.9.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Näheres siehe Abschnitt C),
- Anlagen für die physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Näheres siehe Abschnitt C),
- Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nummer 8.11.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Näheres siehe Abschnitt C),
- Anlagen für die sonstige Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.11.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Näheres siehe Abschnitt C).
Für wen gilt die Regelung?
- Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift für die Genehmigungsbehörden
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (mittelbar)
Wer ist zuständig?
Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde nach Bayerischem Immissionsschutzgesetz
Hinweise
Wie das Bundesumweltministerium in seinem Entwurf angibt, gelten für Aspekte, die in der ABA-VwV nicht geregelt sind, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021. Die ABA-VwV ist somit ergänzend zur TA Luft zu lesen. Sie enthält zusätzliche Anlagentypen, die in der TA Luft nicht enthalten sind sowie ergänzende oder geänderte Anforderungen zu vorhandenen Anlagentypen. Die Nummerierung in der ABA-VwV bleibt in der Systematik der TA Luft. So bezieht sich beispielsweise in Teil B Besondere Regelungen für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen die dortige Nr. 5.4.8.7a auf Anlagen der Nummer 8.7 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) werden Durchführungsbeschlüsse über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die in den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1147 und (EU) 2019/2010 über BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung und Abfallverbrennung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der o.g. Durchführungsbeschlüsse war das Rechtssetzungsverfahren der Neufassung der TA Luft bereits zu weit fortgeschritten, um die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1147 und (EU) 2019/2010 hierin umzusetzen. Die ABA-VwV gilt, sofern die Anlagen nicht dem Anwendungsbereich der 30. oder 17. BImSchV unterliegen.