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EAG-BehandV – Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung – EAG-BehandV) vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 1841)
 

Was wird geregelt?

Mit der EAG-BehandV sind Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geregelt. Mit einer Behandlung sind folgende Maßnahmen ab der Zuführung von Altgeräten an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage gemeint:

  • Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung
  • Demontage und Zerkleinerung sowie
  • weitere Behandlung und Entsorgung, im Wesentlichen Recycling oder sonstige Verwertung und Vorbereitung zur Beseitigung.

Die EAG-BehandV gibt vor, welche Bauteile, Gemische und Stoffe vor einer mechanischen Zerkleinerung aus den Altgeräten entfernt werden und welche nach einer mechanischen Zerkleinerung entfernt werden müssen. Neben allgemeinen Behandlungsvorgaben wie dem Entfernen von Tonerkartuschen, Tintenpatronen, Resttonerbehältern etc., cadmium- und selenhaltigen Fotoleitertrommeln, Batterien und Akkus, wertstoffhaltigen Leiterplatten, Kältemitteln, Flüssigkeiten und Gase oder von radioaktiven Bauteilen sind in der Verordnung selektive Behandlungsanforderungen für verschiedene Gerätetypen und Bauteile (§§ 5 bis 11) vorgeschrieben.

Mit der Verordnung werden Betriebe auch zur Eigenüberwachung anhand von Kontrollplänen verpflichtet. Ein Betriebstagebuch ist zu führen. Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen (§ 12).

Die Verordnung gilt nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte. Im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind weitere Lagerungs-, Behandlungs- und Verwertungsanforderungen, z. B. der Inhalt des Betriebstagebuches, geregelt (ElektroG siehe Menü Recht/Vollzug, Bund).

Für wen gilt die Regelung?

Erstbehandlungsanlagen, Sachverständige von Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Sachverständige nach § 21 ElektroG.
Zu beachten ist, dass der Sachverständige ohne Einhaltung der Anforderungen der BehandV eine Behandlungsanlage nicht als Erstbehandlungsanlage zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme zertifizieren darf (21 Abs. 3 ElektroG).

Wer ist zuständig?

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ist für den Vollzug in Bayern zuständig, außer für § 5 Abs. 2 und 3 EAG-BehandV. Für die sich hieraus ergebenden Aufgaben ist das LfU zuständig. Siehe Abfallzuständigkeitsverordnung (Menü Recht/Vollzug, Bayern).

Hinweise

Europäische Richtlinie über Elektro(nik)-Altgeräte, WEEE: