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EWKKennzV - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Vollzitat: Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV) vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der EWKKennzV wird geregelt, dass nachfolgende Einwegkunststoffprodukte vor dem Inverkehrbringen mit an den Endverbraucher gerichteten Entsorgungs- oder Warnhinweisen zu kennzeichnen sind:
- Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,
- Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege),
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten genutzt werden, sowie
- Getränkebecher.
Mit der Verordnung wird die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht umgesetzt. Hierzu sind Leitlinien veröffentlicht. Die Kennzeichnung ist mit einer EU-Durchführungsverordnung geregelt (siehe auch BMU-Verordnungsentwurf Link unten).
Mit der Kennzeichnung wird vermittelt, dass die genannten Gegenstände nicht über das Abwasser entsorgt oder in die Umwelt weggeworfen werden dürfen. Sie sind als Restmüll oder Verpackungsabfall zu entsorgen.
Für wen gilt die Regelung?
Inverkehrbringer
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug von auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützten Verordnungen sind laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Weiterführende Informationen
Links
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
- Eur-Lex: Leitlinien
- Berichtigung in den Leitlinien
- EC: Fragen und Antworten zu den Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für Einwegkunststoffartikel
- BMU: Warnhinweise für Wegwerfplastik ab Juli 2021 mit Grafiken, Link zur Durchführungsverordnung und deren berichtigten Fassung
- BMU: Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung