Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

EWKVerbotsV - Einwegkunststoffverbotsverordnung

Vollzitat: Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsV) vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der EWKVerbotsV wird das Inverkehrbringen folgender Einwegkunststoffprodukte verboten:

  • Wattestäbchen, Besteck (insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen), Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie
  • Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.
Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen zudem nicht in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung basiert auf der europäischen Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, die in deutsches Recht umzusetzen war.

Für wen gilt die Regelung?

Inverkehrbringer

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug von auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützten Verordnungen sind laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.