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EWKVerbotsV - Einwegkunststoffverbotsverordnung
Vollzitat: Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsV) vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der EWKVerbotsV wird das Inverkehrbringen folgender Einwegkunststoffprodukte verboten:
- Wattestäbchen, Besteck (insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen), Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie
- Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.
Die Verordnung basiert auf der europäischen Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, die in deutsches Recht umzusetzen war.
Für wen gilt die Regelung?
Inverkehrbringer
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug von auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützten Verordnungen sind laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Weiterführende Informationen
Links
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
- Eur-Lex: Leitlinien
- Berichtigung in den Leitlinien
- EC: Fragen und Antworten zu den Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für Einwegkunststoffartikel
- BMUV: Einwegkunststoffverbotsverordnung u.a. mit Link zu FAQs