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ElektroGBattGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt das Erheben von Gebühren für Leistungen des Umweltbundesamts (UBA) bzw. der beliehenen Gemeinsamen Stelle (Stiftung elektro-altgeräte register ear). Das Gebührenverzeichnis befindet sich in der Anlage der Verordnung: In Abschnitt 1 sind die Gebühren für Leistungen nach dem ElektroG aufgelistet, in Abschnitt 2 die Gebühren für Leistungen nach dem BattG und in Abschnitt 3 die Gebühren für übergreifende Leistungen nach ElektroG und BattG. Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen sind auf Antrag möglich (§ 2).
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung betrifft Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien, Bevollmächtigte, Garantiesysteme, Erstbehandlungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.
Wer ist zuständig?
UBA, Stiftung ear
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 6. Dezember 2023
Die Gebührenverordnung wird mit der 9. Änderungsverordnung aktualisiert (Es sind weniger Gebührentatbestände in der Anlage vorhanden, siehe Abschnitte 1 und 3).
Änderung vom 5. Dezember 2022
Die Gebührenverordnung wird mit der 8. Änderungsverordnung aktualisiert.
Änderung vom 17. Dezember 2021
Die Gebührenverordnung wird aktualisiert. Die Anlage 2 und damit die Schwellenwerte für die Reduzierung von Gebühren wurden aufgehoben (Näheres siehe S. 10 Referentenentwurf BMUV-Link).
Hinweise
Mit der sechsten Änderungsverordnung wird die ElektroGGebV zur ElektroGBattGGebV.