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Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung ist in Zusammenhang mit insbesondere § 37a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu sehen, mit dem der Gesetzgeber die Vorgaben und Berechnung der Treibhausgasminderung bei Otto- und Dieselkraftstoffen regelt. In § 37a Abs. 4 BImSchG wird auf die Biokraft-NachV Bezug genommen.
Besondere Nachhaltigkeits- und Vergütungsanforderungen, die Nachweise über deren Einhaltung und die Erbringung der Nachweise werden in der Verordnung behandelt. Was unter "Abfälle" und "Reststoffe" im Sinne der Verordnung verstanden werden soll, ist mit § 2 Abs. 2, Abs. 29 und angrenzenden Absätzen festgelegt.
Mit der Biokraft-NachV und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in deutsches Recht umgesetzt.
Für wen gilt die Regelung?
Betriebe und Betriebsstätten der gesamten Herstellungs- und Lieferkette vom Landwirt bis zum Inverkehrbringer von Kraftstoffen, Zertifizierungssysteme und -stellen, Umweltgutachter etc.
Wer ist zuständig?
Zuständigkeiten hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Weitere Zuständigkeiten und Behörden bzw. Stellen sind in der Verordnung benannt.
Hinweise
Die Verordnung ist als Art. 2 der Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenordnung BMEL verkündet. In Art. 1 ist die geänderte BioSt-NachV und in Art. 3 die Gebührenverordnung BMEL zu finden. Nach Art. 4 tritt die neue Biokraft-NachV am 08. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Biokraft-NachV vom 30. September 2009 außer Kraft.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt Teil I/2021/Nr. 82 vom 7. Dezember 2021
- BMUV: Referentenentwurf zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Weiterführende Informationen
Links
- BLE: Doppelte Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Abfall und Reststoffen seit dem 01. Januar 2015 entfallen
- BMWK: siehe Biokraftstoffe und alternative Kraftstoffe
- Eur-Lex: Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union L 114 vom 12.04.2022
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
- Eur-Lex: Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr