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BioSt-NachV - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für Biomasse, die zur Erzeugung von Strom entsprechend dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingesetzt wird. Besondere Nachhaltigkeits- und Vergütungsanforderungen, die Nachweise über deren Einhaltung und die Erbringung der Nachweise werden in der Verordnung behandelt.

Mit der BioSt-NachV und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in deutsches Recht umgesetzt.
Was unter "Abfälle" und "Reststoffe" im Sinne der Verordnung verstanden werden soll, ist mit § 2 Abs. 2, Abs. 26 und angrenzenden Absätzen festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Betriebe zur Erzeugung von Biomasse, Schnittstellen, Zertifizierungssysteme und -stellen sowie Umweltgutachter, Netzbetreiber etc.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeiten ergeben sich unter anderem aus der Verordnung (§ 50, BLE).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 14. Juni 2022

(Inkrafttreten am 23. Juni 2022)

Das BMUV schreibt zur geplanten Änderung: Mit Referentenentwurf zur ersten Änderungsverordnung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird in Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 der BioSt-NachV die Ausnahmevorschrift, wonach bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Paragrafen 4 bis 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Vorgaben an die Treibhausgaseinsparungen) vorliegt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Hinweise

Die Verordnung wurde als Art. 1 der Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenordnung BMEL verkündet. In Art. 2 ist die geänderte Biokraft-NachV und in Art. 3 die Gebührenverordnung BMEL zu finden. Entsprechend Art. 4 tritt die neue BioSt-NachV am 8. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BioSt-NachV vom 23. Juli 2009 außer Kraft.