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VersatzV - Versatzverordnung

Vollzitat: Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) , die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung regelt die Verwertung von Abfällen als Versatzmaterial in untertägigen Grubenbetrieben, die der Bergaufsicht unterstehen. Die Verordnung gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen (§ 1).

Die Verordnung regelt, dass Abfälle mit den dort (§ 3 und Anlage 1) genannten Metallkonzentrationen nicht in den Bergversatz gelangen, sondern der Metallrückgewinnung zugeführt werden sollen. Abfälle, die als Versatzmaterial in Frage kommen, müssen die in der Verordnung genannten Anforderungen insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Feststoffgrenz-, Zuordnungs- und Eluatgrenzwerte einhalten (§ 4). Abweichend kann bei Salzgestein vorgegangen werden (§ 4 Abs. 3). In der Verordnung sind Probenahme und Analytik sowie die Überwachung der Verwertung geregelt.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
  2. Betreiber von Versatzgrubenbetrieben und
  3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

Wer ist zuständig?

Für die Bergaufsicht zuständig sind die Bergämter Nordbayern und Südbayern bei der Regierung von Oberfranken bzw. Oberbayern. In Bayern gibt es keine untertägigen Versatzgruben.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 24. Februar 2012

(Inkrafttreten am 1. Juni 2012)

Die Versatzverordnung wird durch Art. 5 Abs. 25 (BGBl. I S. 258) des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das in Art. 1 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält, angepasst.

Weiterführende Informationen

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