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UStatG - Umweltstatistikgesetz

Vollzitat: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153 vom 15. Mai 2024) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Landesstatistikbehörden arbeiten hierzu mit dem Statistischen Bundesamt zusammen. Die Statistik umfasst Erhebungen

  1. der Abfallentsorgung (§ 3),
  2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
  3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
  4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
  5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
  6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
  7. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
  8. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
  9. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

Für wen gilt die Regelung?

Auskunftspflichtig (§ 14 UStatG) sind je nach Erhebung Anlagenbetreiber, Betriebe, Unternehmen, Sachverständigenorganisationen, Gemeinden, Zweckverbände und Landesbehörden. Die Erhebungen werden in der Regel jährlich alle 2 bis 4 Jahre, in besonders sensiblen oder für die Entwicklung des Umweltschutzes aussagekräftigen Bereichen sogar jährlich durchgeführt.

Wer ist zuständig?

Die Daten werden beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder geführt. Zur Datenverarbeitung wurde ein Informations- und Dokumentationssystem -UMPLIS- entwickelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 08. Mai 2024

(Inkrafttreten am 16. Mai 2024)

Durch die Änderung werden Anpassungen an europäischen Berichtspflichten umgesetzt. Die Änderungen beziehen sich auf Abfallstatistiken, Wasserstatistiken und Umweltökonomische Statistiken.

Änderung vom 22. September 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2022, Teile bereits ab 29. September 2021)

Durch die Änderung werden neue Anforderungen der Europäischen Union an die Berichterstattung über Umweltthemen im UStatG aufgenommen. Die Änderungen beziehen sich auf die Abfallstatistik, die Statistiken zur Wasserwirtschaft und die umweltökonomische Gesamtrechnung.

Änderung vom 05. Juli 2017

(Inkrafttreten am 01.01.2019)

Die Änderungen betreffen Anpassungen an das neue Verpackungsgesetz.

Änderung vom 26. Juli 2016

Die Änderungen betreffen die in § 9 Abs. 4 UStatG geregelte Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die zentrale Durchführung durch das Statistische Bundesamt soll die Länder entlasten. Ferner erfolgten in den §§ 11 und 12 UStatG Anpassungen an die Klassifikation nach CEPA 2000 sowie redaktionelle Klarstellungen.