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Indirekteinleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen
Bei bestimmten Feuerungsanlagen wird das Rauchgas gekühlt, um die Wärmeausbeute zu optimieren (z.B. bei den sogenannten Brennwertkesselanlagen). Dabei kondensieren Wasser und andere Inhaltsstoffe aus und fallen als Abwasser (Kondensat) an.
In dem Merkblatt 4.5-3 "Einleiten von Kondensaten aus Feuerungsanlagen in Entwässerungsanlagen" des LfU finden Sie, was Sie bei der Indirekteinleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen beachten müssen.
Dieses Merkblatt gilt für die Indirekteinleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, die keiner Genehmigung nach §4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen und damit unter die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) fallen. Die Einleitung von Feuerungskondensaten in die öffentliche Kanalisation erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Entwässerungssatzung, in Einzelfällen ist Art. 41c des Bayerischen Wassergesetz (BayWG) anzuwenden.
Wenn Sie diese Abwässer direkt in ein Gewässer einleiten wollen, brauchen Sie eine wasserrechtliche Genehmigung, ggf. ist Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen der Abwasserverordnung (AbwV) (im oben genannten Merkblatt noch als Rahmen Abwasser VwV zitiert) anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Links
- Kurzinfo zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Kurzinfo zur VO über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchG)
- Kurzinfo zum Bayerischen Wassergesetz (BayWG)
- Kurzinfo zur Abwasserverordnung (AbwV)