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GGAV 2002 - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vollzitat: Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Art. 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13. Dezember 2025)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Es werden die allgemeinen Ausnahmen von der
- Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinschV),
- Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnengewässer (GGVSEB)
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen sind alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen.
Wer ist zuständig?
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig bei Gefahrgütern der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 11. Dezember 2024
(Inkrafttreten zum 1. Januar 2025)
Art. 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie streicht im Inhaltsverzeichnis in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“ und passt die Ausnahme 33 (M), Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, entsprechend an.
Art. 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie streicht im Inhaltsverzeichnis in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“ und passt die Ausnahme 33 (M), Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, entsprechend an.
Änderung vom 28. Juni 2023
(Inkrafttreten zum 1. Januar 2023)
In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.
In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.
Änderung vom 26. März 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen der GGAV insbesondere in den Ausnahmen in Kraft gesetzt (s. Artikel 2).
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen der GGAV insbesondere in den Ausnahmen in Kraft gesetzt (s. Artikel 2).
Änderung vom 21. Oktober 2019
(Inkrafttreten am 01.11.2019)
Die Änderung betrifft die Einfügung einer Ausnahme 34 (M) Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung.
Die Änderung betrifft die Einfügung einer Ausnahme 34 (M) Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung.
Änderung vom 20. Februar 2019
(Inkrafttreten am 01.01.2019)
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen.
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen.
Änderung vom 17. März 2017
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Änderung vom 16. Dezember 2011
Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt vom 22.12.2011 veröffentlich und sind am 23.12.2011 in Kraft getreten. Die Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/68/EG machten eine Anpassung erforderlich. 14 Ausnahmen bleiben erhalten. Wesentliche Änderungen enthalten die Ausnahmen 20 (Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle) und 24 (Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen).