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BV - Bayerische Verfassung

Vollzitat: Verfassung des Freistaates Bayern (BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl 1998, S. 991), zuletzt geändert durch § 1 Gesetz vom 11. November 2013 (GVBl. S. 642)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Bayerische Verfassung (BV) ist das ranghöchste bayerische Gesetz und das Gegenstück zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Es enthält spezielle Regelungen zum Aufbau und den Aufgaben des Staates, der Grundrechte und Grundpflichten, das Gemeinschaftsleben und der Wirtschaft und Arbeit in Bayern.

Die Bayerische Verfassung hat in Art. 141 BV zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Staatsziel erhoben und es zur vorrangigen Aufgabe von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gemacht (Text Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV). Art. 141 Abs. 3 BV enthält ein Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur.
Weiterhin heißt es im vierten Hauptteil "Wirtschaft und Arbeit" Art. 151 Satz 1, dass die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl dient, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

Für wen gilt die Regelung?

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Diese Pflicht gilt somit für jeden, der sich im Freistaat Bayern aufhält.

Sie entfaltet eine Bindungswirkung für die gesamte öffentliche bayerische Verwaltung.

Wer ist zuständig?

Neben allen staatlichen Behörden auch die Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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