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Nachhaltigkeitsberichterstattung - Die CSRD-Richtlinie und die ESRS-Standards
Quelle: LfU, CSRD, EFRAG, DNK
Die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen und bringt klar definierte Standards mit sich: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Die CSRD-Richtlinie
Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab, welche die Grundlage für die Berichtspflicht zur sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen in der EU war. Auch die deutsche Umsetzung der NFRD, das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017, wird somit vollständig aktualisiert. Mit der neuen CSRD verfolgt die EU das Ziel, die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und wird verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten.Die CSRD-Richtlinie besteht aus den ESRS-Standards: 2023 erschien das erste Set, die generellen (ESRS 1 und ESRS 2) und themenbezogenen Standards (Governance: G1, Umwelt: E1-E5, Soziales: S1-S4). Dazu gibt es Unterthemen und Unterunterthemen.
Weitere sektorspezifische Standards sowie spezielle KMU-Standards sind angekündigt.
Umwelt
ESRS E1: Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft
Soziales
ESRS 1: Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die eigenen Mitarbeitenden
ESRS 2: Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette
Unternehmensführung
ESRS G1: Unternehmensethik und -kultur, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken), Korruption und Bestechung und politisches Engagement (inkl. Lobbying).
Geltungsbereich der CSRD
Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Ob und ab wann Sie direkt betroffen sind, hängt davon ab, ob Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Es gelten die folgenden Berichtspflichten (Stand September 2024):Bericht über das Geschäftsjahr 2024: Betrifft Großunternehmen, die bereits in den Geltungsbereich der bislang gültigen Non-financial Reporting Directive gefallen sind.
Bericht über das Geschäftsjahr 2025: Betrifft Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (unabhängig ihrer Kapitalmarktorientierung):
- Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. Euro
- Mindestens 250 Beschäftigte
Sonderfall Nicht-EU-Firmen: Auch Nicht-EU-Firmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in einem EU-Staat haben, können von der CSRD betroffen sein. Sie sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn alle folgenden Kriterien zutreffen:
- Mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU
- Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro innerhalb der EU
Sie sind (noch) nicht berichtspflichtig? Um möglichen Anfragen von Stakeholdern oder Geschäftspartnern zuvorzukommen, kann es sich für Ihr Unternehmen dennoch lohnen, sich bereits frühzeitig mit der Richtlinie auseinanderzusetzen.
Formale Änderungen gegenüber NFRD
Während Unternehmen im Rahmen der NFRD unterschiedliche Berichtsformate anwenden konnten, ist bei der CSRD ein digitales, maschinell auslesbares Format nach einheitlichen EU-Berichtsstandards zu verwenden. Dies soll für eine schnellere Auffindbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sorgen.Aufgrund der formalen Ausweitung der Berichterstattung, gilt momentan - für die ersten Berichte - die begrenzte Sicherheit (limited assurance). Für die Unternehmen bedeutet das Prinzip, dass Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten durch eine externe Prüfung nur mit eingeschränkter Sicherheit überprüft werden, wobei die Prüfer auf Grundlage von Stichproben und Plausibilitätsprüfungen ein begrenztes Urteil abgeben. Anforderungen an die Prüfsicherheit könnten sich in Zukunft noch verschärfen (reasonable assurance).
Die ESRS-Standards
Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig im Lagebericht anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt werden. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission bereits einen Entwurf für sektorübergreifende Standards (Set 1) übergeben. Dieser beinhaltet zwei allgemeingültige ESRS-Standards, fünf im Bereich Umwelt, vier im Bereich Soziales und einen im Bereich Unternehmensführung.Parallel erarbeitet die EFRAG bis voraussichtlich 2026 sektorspezifische Standards (Set 2).
Kernstandards ESRS 1 und ESRS 2
Der erste Standard ESRS 1 definiert allgemeine Anforderungen und formale Regeln für die Berichterstattung.Der zweite Standard ESRS 2 fragt grundlegende Unternehmensdaten und Querschnittsinformationen zur Nachhaltigkeitsgovernance und -strategie des Unternehmens ab. Außerdem muss nach diesem Standard berichtet werden, wie nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert werden, welche Richtlinien und Maßnahmen zur Anwendung kommen und mit welchen Zielen und Kennzahlen die Fortschritte gesteuert und überwacht werden.
Standards im Bereich Umwelt (ESRS E1 – E5)
In Verbindung mit den Umweltzielen der EU verpflichten die ESRS-Standards Unternehmen, ihre Managementansätze zu folgenden Themen darzustellen:ESRS E1: Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft
Standards im Bereich Soziales (ESRS S1 – S4)
Die ersten beiden Standards beziehen sich auf die Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die eigenen Mitarbeitenden (ESRS S1) sowie die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2).Die beiden weiteren Standards zu Sozialthemen beziehen sich auf den Schutz der von der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Schutz und Sicherheit der Konsumenten und Endnutzer (ESRS S4).
Standard im Bereich Unternehmensführung (ESRS G1)
Governance-Themen, über die Unternehmen nach ESRS G1 berichten müssen, sind: Unternehmensethik und -kultur, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken), Korruption und Bestechung und politisches Engagement (inkl. Lobbying).Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wird beurteilt, welche Nachhaltigkeitsthemen für ein Unternehmen von Bedeutung sind und somit zu welchen ESRS-Standards berichtet werden muss. Zudem wird sie von der GRI und dem DNK innerhalb der nichtfinanziellen Berichterstattung aufgegriffen.Dabei gelten Nachhaltigkeitsthemen als wesentlich, wenn aus ihnen entweder Risiken und Chancen für den Geschäftserfolg entstehen (Outside-In-Perspektive) oder sie aufgrund der positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Menschen (Inside-Out-Perspektive) signifikant sind.
Ein Thema ist somit auch berichterstattungspflichtig, wenn es nur aus einer der beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft wird. Nach der NFRD mussten beide Wesentlichkeitsaspekte zutreffen.
Die Umsetzungsleitlinien der EFRAG
Im Juli 2023 entschied EFRAG die Arbeit an den sektorspezifischen Standards zu depriorisieren, um Umsetzungsleitlinien für die sektorübergreifenden Standards zu erarbeiten. Die Dokumente sind als Unterstützung bei der Umsetzung zu sehen. bei Widersprüchen mit den ESRS Standards bleiben stets die Anforderungen der ESRS gültig. Nachdem die ersten Auflagen der Dokumente eine Feedback Runde durchlaufen hatten, wurden am 31.05.2024 die finalen Fassungen EFRAG IG 1 Wesentlichkeitsanalyse, EFRAG IG 2 Wertschöpfungskette und EFRAG IG 3 ESRS-Datenpunkte veröffentlicht. EFRAG IG 1 ist eine Umsetzungsleitlinie, die bei der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse unterstützt. Sie erläutert EFRAGs Auffassung der Wesentlichkeit, gibt einen Plan für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse und beantwortet häufig gestellte Fragen.EFRAG IG 2 dient zur Unterstützung bei Themen bezüglich der Wertschöpfungskette. Zunächst wird erläutert wie Anforderungen an die Wertschöpfungskette innerhalb der ESRS Standards bearbeitet werden können. Häufig gestellte Fragen werden beantwortet und die notwendige Abdeckung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette dargelegt.
EFRAG IG 3 ist eine Excel-Datei, die eine vollständige Liste aller Offenlegungspflichten der sektorübergreifenden ESRS Standards enthält. Es werden alle Standards außer ESRS 1 abgedeckt, da dieser keine Offenlegungspflichten enthält.
IZU-Handlungshilfe: 10 Schritte zur CSRD
Die IZU-Handlungshilfe "10 Schritte zur CSRD – Der grüne Faden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" bereitet Sie auf die Pflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD vor. Sie erhalten einen Fahrplan, der Sie unterstützt sich einzuarbeiten, Strukturen aufzubauen, Daten zu sammeln, die Berichtspflicht umzusetzen. Praktische Beispiele und Checklisten zum Selbst-Abhaken erleichtern Ihnen das Vorgehen.Die CSRD-Handlungshilfe finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
Links
- CSRD: Website
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die CSRD-Richtlinie
- EFRAG: First Set of draft ESRS
- DNK: Website
- GDV: ESG-Regulierung - Banken und Versicherer bieten Orientierungshilfe zum Datenbedarf
- BIHK: Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD: Was gilt wann für wen?