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Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD: Welche Änderungen bringt die EU-Omnibus-Verordnung?

Quelle: EU-Kommission, BIHK

Um die Wirtschaft zu entlasten und den bürokratischen Aufwand zu verringern hat die EU-Kommission ein Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket mit Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen. Geplant sind u. a. Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD, Entlastung bei dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und Entlastungen bei dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Der Verordnungsvorschlag wird vom Europäische Rat und vom Europäischen Parlament diskutiert. Änderungen sind in diesem Prozess deshalb noch möglich.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Geplante Änderungen

  • Die Berichtspflichten sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Somit wären nur noch 20 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen berichtspflichtig.
  • Für große Unternehmen, die die CSRD noch nicht umgesetzt haben sowie für börsennotierte KMU (sogenannte zweite und dritte Welle) wird die Berichtspflicht um zwei Jahre verschoben.
  • Unternehmen, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, können freiwillig berichten und sich hierbei am VSME-Standard orientieren.
Unternehmen sollen von ihren Lieferanten, sofern diese nicht selbst unter die Berichtspflicht fallen, nicht mehr Angaben verlangen können, als dieser freiwillige Standard vorsieht (sog. "Value-Chain-Cap").
  • Der Delegierte Rechtsakt zur Festlegung der ESRS soll überarbeitet werden mit dem Ziel, die Anzahl der Datenpunkte zu verringern.
  • Sektorspezifische Standards und der Standard für hinreichende Prüfsicherheit sollen gestrichen werden.
Inhaltliche Bestandteile, wie die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, sind von den vorgeschlagenen Änderungen ausgenommen.

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