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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was ist der Unterschied zwischen der CSRD und der EU-Taxonomie?

Antwort von: LfU

Unternehmen, die sich mit betrieblicher Nachhaltigkeit auseinandersetzen, werden sich schnell mit vielen rechtlichen Rahmenbedingungen, Abkürzungen und Begriffen konfrontiert sehen. Zwei wichtige Richtlinien, auf die Sie treffen werden, sind dabei die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) und die „EU-Taxonomie“. Was verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Welche Unternehmen sind betroffen? Und welche Relevanz haben diese Verordnungen zukünftig?

Die CSRD und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Berichterstattung von betrieblicher Nachhaltigkeit und bringt klar definierte Standards mit sich: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Mit der neuen CSRD verfolgt die EU das Ziel, die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und wird verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten.
Die CSRD-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen eine Berichterstattung zu festgelegten ESRS-Standards durchführen müssen. Neben den allgemeinen Standards decken die ESRS die Themenbereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ab. Weitere sektorspezifische Standards sowie spezielle KMU-Standards sind für 2024 angekündigt.

Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise (Stand September 2024):
Bericht über das Geschäftsjahr 2024: Betrifft Großunternehmen, die bereits in den Geltungsbereich der bislang gültigen Non-financial Reporting Directive gefallen sind.

Bericht über das Geschäftsjahr 2025: Betrifft Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (unabhängig ihrer Kapitalmarktorientierung):
  • Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro
  • Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. Euro
  • Mindestens 250 Beschäftigte
Bericht über das Geschäftsjahr 2026: Betrifft alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (Opt-Out Möglichkeit bis Geschäftsjahr 2028).

Sonderfall Nicht-EU-Firmen: Auch Nicht-EU-Firmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in einem EU-Staat haben, können von der CSRD betroffen sein. Sie sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn alle folgenden Kriterien zutreffen:
  • Mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU
  • Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro innerhalb der EU
Über welches Geschäftsjahr der erste Bericht verfasst werden muss, wird anhand derselben Kriterien entschieden, die zuvor für EU-Firmen festgelegt wurden.

Die EU-Taxonomie

Am 12. Juli 2020 ist die EU-Taxonomie-Verordnung 2020/852 in Kraft getreten. Mithilfe der Taxonomie ist es möglich, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eindeutig als solche zu kennzeichnen. So können Investoren erkennen, welche Finanzprodukte und welche Unternehmen nach europäischer Definition als ökologisch nachhaltig einzuschätzen sind. Dadurch gibt es mehr Transparenz und die ökologischen Nachhaltigkeitsaussagen in Berichten von Unternehmen sind besser vergleichbar. Außerdem soll dies dazu führen, dass investierende Personen mit zunehmender Häufigkeit Interesse an nachhaltigen Investitionen zeigen.

In der EU-Taxonomie ist festgelegt, dass eine Wirtschaftstätigkeit mindestens zu einem der folgenden Aspekte einen substanziellen Beitrag leisten muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten:
  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Zudem darf durch die Wirtschaftstätigkeit keiner dieser sechs Aspekte signifikant geschädigt werden.

Unternehmen und investierende Personen, die von der CSRD-Pflicht betroffen sind, müssen offenlegen, ob ihre Wirtschaftstätigkeiten nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Auch institutionelle Anleger wie Banken oder Fondgesellschaften, die von der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) betroffen sind, müssen Angaben im Rahmen der Taxonomie-Verordnung machen. Kleinere Unternehmen, die nicht von nicht-finanziellen Berichtpflichten betroffen sind, dürfen freiwillig Angaben nach der EU-Taxonomie machen. Doch KMU können auch indirekt als Zulieferer von berichtpflichtigen Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen sein.

Unterschiede und Überschneidungen

Die CSRD ist also eine Richtlinie, die die Themen, Pflichten und Standards rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegt. Die EU-Taxonomie hingegen ist eine einheitliche Definitionsgrundlage, die genutzt werden muss, wenn Angaben über die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines Nachhaltigkeitsberichts oder innerhalb anderweitiger offizieller Aussagen gemacht werden.

Thematisch finden sich in den beiden Vorschriften große Gemeinsamkeiten. Die EU-Taxonomie befasst sich mit Themenbereichen, die den ESRS zum Thema Umwelt der CSRD-Richtlinie sehr ähnlich sind. Die CSRD und die EU-Taxonomie befassen sich schließlich beide mit (ökologischer) Nachhaltigkeit. Allerdings tun sie dies aus unterschiedlichen Perspektiven und mit unterschiedlichen Zielen. Die CSRD soll eine Transformation des Wirtschaftssystems hin zur Nachhaltigkeit sichern, indem Unternehmen dazu verpflichtet werden ihre eigene Nachhaltigkeit zu prüfen, zu managen und transparent offenzulegen. Die EU-Taxonomie hingegen zielt besonders darauf ab, Nachhaltigkeitsaspekte zu wichtigen und gut einschätzbaren Eigenschaften von Finanzprodukten zu entwickeln, um einen bedeutenden Entscheidungsgrund für Investoren darzustellen.

An die EU-Taxonomie muss sich jeder halten, der offizielle Angaben zur Nachhaltigkeit seiner Wirtschaftstätigkeiten macht. Dies sind alle CSRD-pflichtigen Unternehmen, aber auch Anleger wie Banken und Fondgesellschaften, die finanzielle Berichtspflichten haben. Relevant sind beide Auflagen jedoch auch für nicht betroffene Unternehmen: Besonders KMU können indirekt von der CSRD und der EU-Taxonomie betroffen sein, wenn sie als Zulieferer von direkt betroffenen Unternehmen fungieren.