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Lösemittel - Verwendung: Welche Lacke darf ich ab dem 1.1.2007 noch verwenden?
Antwort von: Robert Behm, LfU
Vorsicht:
Es kommt in dieser Frage immer wieder zu Verwechslungen. Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Regelungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Lösemitteln getroffen.
Für Hersteller und Handel zu beachten:
Ab dem 1.1.2007 dürfen nur noch bestimmte Lacke und Farben in den Handel gebracht werden für
- die Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Elementen und
- den Einsatz in der Fahrzeugreparaturlackierung.
Die ChemVOCFarbV enthält Ausnahmen:
Diese Farben und Lacke dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden,
- zum Zweck der Restaurierung und Unterhaltung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelemente, sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind (Behördenerlaubnis erforderlich).
- sofern sie ausschließlich im Rahmen einer von der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) erfassten Tätigkeit verwendet werden, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlage durchgeführt wird,
Für Anwender zu beachten:
Anwender sind von der ChemFarbVOCV nur indirekt betroffen: ab Januar 2007 werden sie aufgrund der ChemVOCFarbV bestimmte Stoffe gar nicht mehr über den Handel beziehen können. Sofern sie noch im Besitz solcher Stoffe sind, dürfen sie diese noch aufbrauchen. Unabhängig von den Anforderungen der ChemFarbVOCV müssen Sie - wenn Ihr Betrieb der 31. BImSchV („Lösemittelverordnung“) unterliegt - die dort getroffenen Vorschriften für den Umgang mit Lösemitteln beachten.
Die Regelungen zum Gebrauch von Lösemitteln sind nach der 31. BImSchV abhängig von
- den Tätigkeiten (31. BImSchV, Anhang 2)
- den Anlagentypen (31. BImSchV, Anhang 1)
- der eingesetzten Lösemittelmenge (31. BImSchV, Anhang 1)
Fachfragen zur 31. BImSchV richten Sie bitte zunächst an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Ansprechpartner am LfU ist Herr Behm, Tel. 0821/9071-5198.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU-Recht/Vollzug: Kurzinfo zur Lösemittel-Verordnung (31. BImSchV)
- IZU-RechtVollzug: Kurzinfo zur Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
- LfU: Lösemittel und Umgang in der betrieblichen Praxis
- Adressen der Gewerbeaufsicht in Bayern
- Bayern Portal: Liste der Kreisverwaltungsbehörden