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Lösemittel - Verwendung: Welche Lacke darf ich ab dem 1.1.2007 noch verwenden?

Antwort von: Robert Behm, LfU

Vorsicht:

Es kommt in dieser Frage immer wieder zu Verwechslungen. Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Regelungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Lösemitteln getroffen.



Für Hersteller und Handel zu beachten:

Ab dem 1.1.2007 dürfen nur noch bestimmte Lacke und Farben in den Handel gebracht werden für

  • die Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Elementen und
  • den Einsatz in der Fahrzeugreparaturlackierung.
Rechtliche Grundlage ist die sogenannte Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV). Sie enthält in Anhang I die Stoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Grenzwerte an flüchtigen organischen Verbindungen in Anhang II der Verordnung nicht einhalten.

Die ChemVOCFarbV enthält Ausnahmen:

Diese Farben und Lacke dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden,
  • zum Zweck der Restaurierung und Unterhaltung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelemente, sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind (Behördenerlaubnis erforderlich).
  • sofern sie ausschließlich im Rahmen einer von der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) erfassten Tätigkeit verwendet werden, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlage durchgeführt wird,
Für Fachfragen zur ChemVOCFarbV wenden Sie sich bitte an die Gewerbeaufsicht.


Für Anwender zu beachten:

Anwender sind von der ChemFarbVOCV nur indirekt betroffen: ab Januar 2007 werden sie aufgrund der ChemVOCFarbV bestimmte Stoffe gar nicht mehr über den Handel beziehen können. Sofern sie noch im Besitz solcher Stoffe sind, dürfen sie diese noch aufbrauchen. Unabhängig von den Anforderungen der ChemFarbVOCV müssen Sie - wenn Ihr Betrieb der 31. BImSchV („Lösemittelverordnung“) unterliegt - die dort getroffenen Vorschriften für den Umgang mit Lösemitteln beachten.

Die Regelungen zum Gebrauch von Lösemitteln sind nach der 31. BImSchV abhängig von
  • den Tätigkeiten (31. BImSchV, Anhang 2)
  • den Anlagentypen (31. BImSchV, Anhang 1)
  • der eingesetzten Lösemittelmenge (31. BImSchV, Anhang 1)
Die 31. BImSchV lässt Anlagenbetreibern i.d.R. die Wahl zwischen der Einhaltung von Grenzwerten und der Aufstellung eines Reduzierungsplans. Die Anforderungen (Grenzwerte) finden Sie in Anhang 3 der 31. BImSchV, Anhang 4 enthält Anforderungen an den Reduzierungsplan.

Fachfragen zur 31. BImSchV richten Sie bitte zunächst an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Ansprechpartner am LfU ist Herr Behm, Tel. 0821/9071-5198.