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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Anlagendokumentation bei Tankstellen : Gem. § 43 Abs. 1 und 2 AwSV ist eine Anlagendokumentation zu erstellen. Welche Angaben muss eine solche Dokumentation bei einer Tankstelle im Einzelnen enthalten?
Antwort von: LfU
Nach Nr. 9.1 der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ muss der Tankstellen-Betreiber eine Anlagendokumentation führen (d. h. erstellen und aktuell halten), in der neben der Anlagenabgrenzung gemäß § 14 AwSV Angaben oder Unterlagen zu wasserrechtlich relevanten Sachverhalten aufzunehmen sind, beispielsweise:
- behördliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, Eignungsfeststellung, bauordnungsrechtliche Verwendbarkeitsnachweise, Einleitgenehmigung nach der Entwässerungssatzung),
- Auflistung der ober-/unterirdischen Anlagenteile; Rohrleitungsplan,
- Angaben zu den gelagerten/abgegebenen Kraftstoffen und ggf. von weiteren wassergefährdenden Stoffen mit Angabe deren Wassergefährdungsklassen,
- Lage der Tankstelle in einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet,
- die für die Art und Größe des Rückhaltevolumens zugrunde gelegten betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten,
- Entwässerungsplan,
- Bauarten und Werkstoffe der wesentlichen Anlagenteile (z. B. der Abdichtkonstruktion der Abfüllfläche und der Fugenabdichtungssysteme),
- Sicherheitseinrichtungen (z. B. Grenzwertgeber, Leckanzeigegerät),
- bei prüfpflichtigen Tankstellen: Prüfberichte nach VAwS bzw. AwSV
- Prüfbericht über die Generalinspektion nach DIN 1999-100 (Leichtflüssigkeitsabscheider) und Prüfprotokoll der Dichtheitsprüfung der Entwässerungsleitungen,
- Nachweise der Fachbetriebseigenschaft von Firmen, die fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an der Tankstelle ausgeführt haben (Fachbetriebszertifikate oder -urkunden)