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Biozide: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe
Vollzitat: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 (ABl. L 147 vom 30. Mai 2022)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung [(EU) Nr. 528/2012, siehe dort].
Für wen gilt die Regelung?
Für Firmen, die Biozide in Verkehr bringen wollen wie auch für die zuständigen Behörden.
Wer ist zuständig?
Die Europäische Chemikalienagentur sowie Bewertungs-Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 17. März 2022
(Inkrafttreten am 19. Juni 2022)
Berichtigung vom 26. September 2019
Die Einträge 1045-1047 Spalte 2 der Tabelle in Anhang II werden korrigiert.
Änderung vom 28. November 2018
(Inkrafttreten am 28. Februar 2019, gültig ab 30. März 2019)
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem geplanten Austritt des Vereinigten Königsreichs (UK) aus der EU. Eine zuständige Behörde des UK kann während des Übergangszeitraums nicht als bewertende zuständige Behörde für eine im Prüfprogramm enthaltene Kombination von Wirkstoff und Produktart fungieren. Es müssen daher neue zuständige bewertende Behörden benannt werden.
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem geplanten Austritt des Vereinigten Königsreichs (UK) aus der EU. Eine zuständige Behörde des UK kann während des Übergangszeitraums nicht als bewertende zuständige Behörde für eine im Prüfprogramm enthaltene Kombination von Wirkstoff und Produktart fungieren. Es müssen daher neue zuständige bewertende Behörden benannt werden.