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Chemikalien: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der REACH-Verordnung
Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17. April 2008, S. 6–25) , zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 (ABl. L 192/3)
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17. April 2008, S. 6–25) , zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 (ABl. L 192/3)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung setzt Gebühren fest für:
- Die Registrierung von Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
- Das Einlegen von Widersprüchen gegen Entscheidungen
- Die Aktualisierung einer Registrierung
- Die Mitteilung von Information über produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD)
- Die Einreichung eines Zulassungsantrags die Verwendung eines besonders besorgniserregenden Stoffes.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller, Importeure, Alleinvertreter und nachgeschaltete Anwender von Stoffen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, Finnland.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 31. Mai 2021
(Inkrafttreten am 21. Juni 2021)
In Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 2 werden Ergänzungen vorgenommen. Die Anhänge VI und VII werden ersetzt.
In Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 2 werden Ergänzungen vorgenommen. Die Anhänge VI und VII werden ersetzt.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 192/3 vom 1. Juni 2021 (PDF - 604 KB)
Änderung vom 4. Juni 2015
Die REACH-Registrierungsgebühren wurden zur Anpassung an die Inflation geändert.
Änderung vom 20. März 2013
Die REACH-Registrierungsgebühren wurden geändert, um kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) zu entlasten. Außerdem wurden die Standardgebühren an die Inflation angepasst und erhöht.
Zusätzlich wird präzisiert, unter welchen Umständen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gezahlte Gebühren zurückerstattet bzw. nicht erstattet.
Die Verordnung trat am 22. März 2013 in Kraft.
Zusätzlich wird präzisiert, unter welchen Umständen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gezahlte Gebühren zurückerstattet bzw. nicht erstattet.
Die Verordnung trat am 22. März 2013 in Kraft.