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PlanSiG - Planungssicherstellungsgesetz
Vollzitat: Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das PlanSiG soll sicherstellen, dass es während der Corona-Pandemie nicht zu Verzögerungen in Verfahren kommt, die eine öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit bedürfen.
Durch eine verstärkte Internetnutzung und online-Nutzungen sollen die Verfahren rechtssicher weitergeführt werden können.
Für wen gilt die Regelung?
Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach den folgenden Vorschriften:
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Baugesetzbuch
- Raumordnungsgesetz
- Bundesberggesetz
- Atomgesetz
- Strahlenschutzgesetz
- Energiewirtschaftsgesetz
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
- Wasserhaushaltsgesetz
- Windenergie-auf-See-Gesetz
- Flurbereinigungsgesetz
- Bundesnaturschutzgesetz
- Postgesetz
- Telekommunikationsgesetz
- Bundesfernstraßengesetz
- Personenbeförderungsgesetz
- Allgemeinen Eisenbahngesetz
- Eisenbahnregulierungsgesetz
- Bundeswasserstraßengesetz
- Luftverkehrsgesetz
- Gentechnikgesetz
- Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
Wer ist zuständig?
Die für die jeweiligen Verfahren zuständige Stelle.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 04. Dezember 2023
(Inkrafttreten am 01. Januar 2024, Teile ab 08. Dezember 2023)
Durch Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) erfolgten Anpassungen im PanSiG. Es wurde unter anderem der § 1 Anwendungsbereich geändert. Weitere Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen in den §§ 2, 3, 4 und 6 PlanSiG vom 31. Dezember 2023 auf den 31. Dezember 2024 vor.
Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 PlanSiG wurde auf den 31. Dezember 2024 (bisher 31. Dezember 2023) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2029 (bisher 30. September 2028) festgesetzt.
Durch Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) erfolgten Anpassungen im PanSiG. Es wurde unter anderem der § 1 Anwendungsbereich geändert. Weitere Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen in den §§ 2, 3, 4 und 6 PlanSiG vom 31. Dezember 2023 auf den 31. Dezember 2024 vor.
Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 PlanSiG wurde auf den 31. Dezember 2024 (bisher 31. Dezember 2023) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2029 (bisher 30. September 2028) festgesetzt.
Änderungen vom 22. März 2023
(Inkrafttreten am 28. September 2023)
Durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde der § 1 Satz 1 Nummer 5 des PlanSiG aufgehoben. Dieser betrifft die Anwendbarkeit des PlanSiG für Verfahren nach dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008.
Durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde der § 1 Satz 1 Nummer 5 des PlanSiG aufgehoben. Dieser betrifft die Anwendbarkeit des PlanSiG für Verfahren nach dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008.
Änderung vom 08. Dezember 2022
(Inkrafttreten am 14. Dezember 2022)
Die Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen vom 31. Dezember 2022 auf den 31. Dezember 2023 vor. Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 wurde auf den 31. Dezember 2023 (bisher 31. Dezember 2022) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2028 (bisher 30. September 2027) festgesetzt.
Die Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen vom 31. Dezember 2022 auf den 31. Dezember 2023 vor. Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 wurde auf den 31. Dezember 2023 (bisher 31. Dezember 2022) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2028 (bisher 30. September 2027) festgesetzt.
Änderung vom 18. März 2021
(Inkrafttreten am 25. März 2021)
Die Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen vom 31. März 2021 auf den 31. Dezember 2022 vor. Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 wurde auf den 31. Dezember 2022 (bisher 31. März 2021) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2027 (bisher 31. Dezember 2025) festgesetzt.
Die Änderungen sehen Verlängerungen der Fristen vom 31. März 2021 auf den 31. Dezember 2022 vor. Das Außerkrafttreten der §§ 1 bis 5 wurde auf den 31. Dezember 2022 (bisher 31. März 2021) und das Außerkrafttreten der ganzen Verordnung auf den 30. September 2027 (bisher 31. Dezember 2025) festgesetzt.
Änderung vom 03. Dezember 2020
(Inkrafttreten am 10. Dezember 2020)
Das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen ändert in Art. 7 das PlanSiG. Der Anwendungsbereich nach § 1 wird um die Nummer 24 Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz erweitert.
Das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen ändert in Art. 7 das PlanSiG. Der Anwendungsbereich nach § 1 wird um die Nummer 24 Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz erweitert.
Hinweise
Das Gesetz ist am 29. Mai 2020 in Kraft getreten. Die §§ 1 bis 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.