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Altlastenkataster – Eintragung: Welche Regelungen gelten für Eintragungen und Löschungen im Altlastenkataster?

Antwort von: LfU, Abt. 9 und 1

Gibt es eine Art "Katasterordnung"? Kann ich mich gerichtlich gegen eine m.E. falsche Eintragung zur Wehr setzen?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt führt als speichernde Stelle das sogenannte Altlastenkataster gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes vom 23. Februar 1999. In dem Kataster werden Flächen erfasst, bei denen der Verdacht besteht oder feststeht, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

Begriffsdefinition

Die Definition einer Altlast/Altlastverdachtsfläche findet sich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV sind die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast näher beschrieben.

Erhebung der Altlastenflächen

Die Erhebung der Daten und die Dateneingabe in das Kataster erfolgen durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämter.

Der Erhebung schließen sich im Zuge der Amtsermittlung die historische Erkundung und die orientierende Untersuchung an. Diese haben zum Ziel, den Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Verdacht für das Vorliegen einer Altlast zu erhärten oder diesen Verdacht auszuräumen. Da eine Vielzahl an Altlastverdachtsflächen existiert und nicht bei allen zeitnah eine historische Erkundung und orientierende Untersuchung durchgeführt werden kann, wird gleichzeitig mit der Erhebung eine Priorisierung der Fläche auf der Grundlage einer ersten Gefahrenbewertung durchgeführt. Die weiteren Schritte der Altlastenbearbeitung orientieren sich v.a. an dieser Bearbeitungspriorität, die bei neuen Erkenntnissen fortgeschrieben wird.

Bei den im Kataster bereits eingetragenen Altlasten und Altlastverdachtsflächen stellt die Kreisverwaltungsbehörde durch Bescheid den Abschluss einer Sanierung oder die anderweitige Entlassung aus dem Altlastverdacht fest (Nr. 4.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern BayBodschVwV). Eine anderweitige Entlassung wird z. B. dann festgestellt, wenn der Altlastverdacht aufgrund weiterer Ermittlungen entkräftet ist oder wenn sich herausstellt, dass der Verdacht irrtümlich angenommen wurde. In diesem Bescheid können u.a. etwaige Nutzungseinschränkungen dokumentiert und, soweit erforderlich, Sicherungsmaßnahmen mit Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen oder weiteren Auflagen festgestellt werden.

Der betroffene Grundeigentümer der Fläche oder der Sanierungsverantwortliche kann den Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht anfechten, wenn er in seinen Rechten betroffen ist, z.B. weil eine beantragte Feststellung der Entlassung aus dem Altlastverdacht abgelehnt wurde. In diesem Verfahren kann geklärt werden, ob der Altlastverdacht noch besteht oder nicht.


Davon zu unterscheiden ist die Führung des Altlastenkatasters des LfU. Nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz erhalten wir von der Kreisverwaltungsbehörde den Bescheid über die Feststellung (oder deren Ablehnung) der Sanierung oder anderweitigen Entlassung aus dem Altlastverdacht. Die Feststellung der Sanierung oder die Entlassung aus dem Altlastverdacht (durch die Kreisverwaltungsbehörde) führt zur Löschung aus dem Altlastenkataster (LfU). Als Grundeigentümer oder Sanierungsverantwortlicher werden Sie auf Anfrage über den Inhalt des Katasters informiert. Das Kataster ist aber kein öffentliches Register, sondern ein verwaltungsinternes Instrument zur Dokumentation des aktuellen Standes der Altlastenbearbeitung in Bayern. Eine „Katasterordnung“ existiert nicht.

Da das Kataster eine verwaltungsinterne Funktion hat, ist die Eintragung oder Streichung einer Fläche mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angefochten werden könnte. Es kann allerdings mit der sogenannten Leistungsklage auf eine Änderung des Inhalts des Altlastenkatasters geklagt werden, sollte sich zwischen dem Betroffenen und dem LfU bzw. der zuständigen Rechtsbehörde tatsächlich einmal keine Klärung des richtigen Inhalts des Katasters erzielen lassen. Bei dieser allgemeinen Leistungsklage wird lediglich geprüft, ob das Kataster des LfU mit der Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde übereinstimmt. Die Frage, ob der Altlastverdacht rechtmäßig angenommen wird, wäre nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da diese durch den feststellenden Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde geklärt wird.

Informationen

Weitere Informationen hinsichtlich des Vollzugs im Rahmen der Altlastenbearbeitung in Bayern können aus der BayBodSchVwV entnommen werden.

Auskünfte über Einträge im Altlastenkataster erteilt Ihnen die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde – also das zuständige Landratsamt oder, im Falle von kreisfreien Städten, die Stadt selbst.